Verordnung des Bundesministers für Arbeit, mit der die Betriebsrats-Wahlordnung 1974, die Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 und die Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung geändert werden

230. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, mit der die Betriebsrats-Wahlordnung 1974, die Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 und die Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung geändert werden

Auf Grund des § 161 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2021, wird verordnet:

Artikel 1Änderung der Betriebsrats-Wahlordnung 1974

Die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Betriebsrat, Zentralbetriebsrat, Jugendvertrauensrat und Zentraljugendvertrauensrat sowie die Bestellung und Tätigkeit von Wahlkommissionen und Wahlzeugen (Betriebsrats-Wahlordnung 1974), BGBl. Nr. 319/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 195/2012, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 6 und 15 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck ?das 18. Lebensjahr? durch den Ausdruck ?das 16. Lebensjahr? ersetzt.

2. In den §§ 14 Abs. 1 und 22 Abs. 3 wird der Ausdruck ?Familien- bzw. Nach- und Vornamen? durch den Ausdruck ?Familien- und Vornamen? ersetzt.

3. In den §§ 20 Abs. 2a Z 1 und 48a Abs. 8 wird der Ausdruck ?Familien- bzw. Nach- und Vornamens? durch den Ausdruck ?Familien- und Vornamens? ersetzt.

4. § 49 Abs. 2 entfällt.

5. In den Anlagen 1, 2, 3, 8, 9 und 10 wird der Ausdruck ?Familien- bzw. Nach- und Vornamen? durch den Ausdruck ?Familien- und Vornamen? ersetzt.

6. § 67 wird folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) § 6, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Z 1, § 20 Abs. 2a Z 1, § 22 Abs. 3, § 48a Abs. 8 und § 49 Abs. 2 sowie die Anlagen 1, 2, 3, 8, 9 und 10 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2021 treten mit 1. Juni 2021 in Kraft. § 49 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2021 außer Kraft.?

Artikel 2Änderung der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

Die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Geschäftsführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, des Betriebsrates, des Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung, des Zentralbetriebsrates, der Jugendversammlung, des Jugendvertrauensrates, der Jugendvertrauensräteversammlung und des Zentraljugendvertrauensrates (Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974), BGBl. Nr. 355/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 274/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 erster, dritter und vierter Satz wird der Ausdruck ?nach Kundmachung des Wahlergebnisses? durch den Ausdruck ?nach Durchführung der Betriebsratswahl? ersetzt.

2. § 66 wird folgender...

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