Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie geändert wird (3. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung)

242. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie geändert wird (3. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung) Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2021, sowie des § 5c des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2021, wird verordnet:

Die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie (COVID-19-Öffnungsverordnung ? COVID-19-ÖV), BGBl. II Nr. 214/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 223/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird § 16a samt Überschrift ?Gelegenheitsmärkte? aufgenommen.

2. In § 2 Abs. 3 wird das Wort ?Sportausübung? durch die Wortfolge ?Ausübung von Sportarten, bei deren sportarttypischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt,? ersetzt und die Wort- und Zeichenfolge ?und § 13 Abs. 2 Z 1 und 2? entfällt.

3. In § 13 Abs. 4 Z 4 wird nach der Zahl ?6? das Wort ?sinngemäß? eingefügt.

4. § 13 Abs. 9 lautet:

?(9) Bei Zusammenkünften von nicht mehr als vier Personen aus weniger als drei Haushalten zuzüglich höchstens sechs minderjähriger Kinder dieser Personen und Minderjähriger, denen gegenüber diese Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen, gilt keine Abstands- und Maskenpflicht.?

5. Nach § 13 Abs. 9 wird folgender Abs. 9a eingefügt:

?(9a) Für Zusammenkünfte zur Ausübung von Sportarten an öffentlichen Orten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, gilt Abs. 2 Z 3 nicht.?

6. Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:

?Gelegenheitsmärkte

§ 16a.

(1) Gelegenheitsmärkte im Sinne dieser Verordnung sind Verkaufsveranstaltungen, zu denen saisonal oder nicht regelmäßig an einem bestimmten Platz Erzeuger, Händler, Betreiber von Gastgewerben oder Schaustellerbetrieben zusammenkommen, um Waren, Speisen oder Getränke zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten.

(2) Nicht regelmäßig stattfindende Märkte sind solche, die in größeren Abständen als einmal monatlich und nicht länger als zehn Wochen stattfinden.

(3) Für Zusammenkünfte im Rahmen von Gelegenheitsmärkten gilt § 13 Abs. 4 Z 2 sinngemäß.

(4) Das Betreten des Marktgeländes ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen
...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT