Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie geändert wird (4. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung)

247. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie geändert wird (4. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung) Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2021, sowie des § 5c des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2021, wird verordnet:

Die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie (COVID-19-Öffnungsverordnung ? COVID-19-ÖV), BGBl. II Nr. 214/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 242/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 4:

?Taxis, Seil- und Zahnradbahnen und Reisebusse sowie Ausflugsschiffe im Gelegenheitsverkehr?

2. In § 1 Abs. 2 Z 4 und 6 wird jeweils die Wortfolge ?sechs Monaten? durch die Wort- und Zeichenfolge ?180 Tagen? ersetzt.

3. In § 1 Abs. 2 Z 5 lit. a und Z 7 wird jeweils die Wortfolge ?drei Monate? durch die Wort- und Zeichenfolge ?90 Tage? ersetzt.

4. In § 1 Abs. 2 Z 5 lit. b, c und d wird jeweils die Wortfolge ?neun Monate? durch die Wort- und Zeichenfolge ?270 Tage? ersetzt.

5. In § 1 Abs. 2 Z 6 entfällt die Wortfolge ?ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 oder?.

6. Im Schlussteil des § 1 Abs. 2 wird die Zahl ?16? durch die Zeichenfolge ?16a? ersetzt.

7. In § 2 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge ?zwei Metern? durch die Wortfolge ?einem Meter? ersetzt.

8. In § 3 wird die Wortfolge ?zwei Metern? durch die Wortfolge ?einem Meter? ersetzt und nach der Wortfolge ?einzuhalten und? wird die Wortfolge ?in geschlossenen Räumen? eingefügt.

9. § 4 samt Überschrift lautet:

?Taxis, Seil- und Zahnradbahnen und Reisebusse sowie Ausflugsschiffe im Gelegenheitsverkehr

§ 4.

(1) Bei der Benützung von Taxis und taxiähnlichen Betrieben dürfen in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. In geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.

(2) Bei der Beförderung von Menschen mit Behinderung, von Schülern und von Kindergartenkindern kann für Taxis, taxiähnliche Betriebe und Schülertransporte im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, von Abs. 1 Satz 1 abgewichen werden, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist.

(3) Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:

1. § 3 gilt sinngemäß;
2. In geschlossenen oder abgedeckten Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abgedeckte Sesseln) dürfen höchstens so viele Personen gleichzeitig befördert werden, dass 75 % der Beförderungskapazität des Fahrbetriebsmittels nicht überschritten werden. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Personen aus demselben Haushalt befördert werden;
3. Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

(4) Für die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr gilt:

1. In geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.
2. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt § 6 sinngemäß.
3. Der Betreiber darf Personen nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Die Person hat diesen
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