Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler erlassen wird und die Schülerbeihilfen-ADV-Verordnung geändert wird

244. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler erlassen wird und die Schülerbeihilfen-ADV-Verordnung geändert wird

Artikel 1Verordnung über die Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler

Auf Grund des § 4 Abs. 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Paragraf Gegenstand / Bezeichnung
1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
2. AbschnittAbfrageberechtigung der Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren sowie der Leiterin bzw. des Leiters des IQS
§ 3. Abfragezweck
§ 4. Umfang der Abfrageberechtigung
§ 5 Antragstellung
§ 6. Art der Abfrage
3. AbschnittDatensicherheitsmaßnahmen
§ 7. Abfrageberechtigte Personen
§ 8. Belehrungspflicht
§ 9. Datensicherheit
§ 10. Technische Vorkehrungen
§ 11. Entzug der Abfrageberechtigung
§ 12. Mitteilungen an die Verantwortliche bzw. den Verantwortlichen der Gesamtevidenz
4. AbschnittSchlussbestimmungen
§ 13. Verweise auf Bundesgesetze
§ 14. Personenbezogene Bezeichnungen
§ 15. Inkrafttreten, Anwendbarkeit anderer Bestimmungen

1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt den Umfang und die Art der Abfrageberechtigung der Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren sowie der Leiterin bzw. des Leiters des Instituts des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) im Wege des Datenfernverkehrs auf die in der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler verarbeiteten Daten zum Zweck der Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben (hinsichtlich der Bildungsdirektorinnen und -direktoren die Planung, Steuerung und Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, hinsichtlich der Leitung des IQS die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 des IQS-Gesetzes ? IQS-G, BGBl. I Nr. 50/2019), die statistische Auswertungen aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler erfordern.

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

1. unter Gesamtevidenz: die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß § 7 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021;
2. unter dem Begriff ?Verantwortliche oder Verantwortlicher (der Gesamtevidenz)?: die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung als Verantwortliche bzw. Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
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