Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) geändert wird

249. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) geändert wird

Aufgrund des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2021, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 225/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 72/2021, wird wie folgt geändert:

Der Anhang wird wie folgt geändert:

  1. Punkt 5.1 lautet:

    ?5.1 Die Stellung eines Antrags auf Gewährung eines Fixkostenzuschusses erfolgt ausschließlich gegenüber der COFAG. Technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge an die COFAG auf Auszahlung (der einzelnen Tranchen) des Fixkostenzuschusses ist ausschließlich das Verfahren FinanzOnline. Die Gewährung des Fixkostenzuschusses setzt keinen schriftlichen Fördervertrag voraus. Der Antragsteller stellt durch die Einbringung eines Antrags auf Gewährung eines Fixkostenzuschusses über FinanzOnline ein Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG. Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses an den Antragsteller durch die COFAG gilt als Annahme des Angebots auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG.
    Im Antrag hat der Antragsteller zuzustimmen, dass die Höhe des Fixkostenzuschusses nach
    ...

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