Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000) geändert wird

253. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000) geändert wird

Aufgrund des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2021, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000), BGBl. II Nr. 497/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 73/2021, wird wie folgt geändert:

1. Punkt 4 des Anhangs wird wie folgt geändert:

  1. In Punkt 4.2 wird nach dem Ausdruck ?Lockdown-Umsatzersatz? die Wortfolge ?und Lockdown-Umsatzersatz II? eingefügt.

  2. Punkt 4.2.2 lautet:

    ?4.2.2 Bei der Berechnung des Umsatzausfalls sind einer oder mehrere der folgenden Betrachtungszeiträume zu wählen, wobei sich der Umsatzausfall in diesem Fall aus dem Vergleich zu den jeweils entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019 ergibt:
    (a) Betrachtungszeitraum 1: 16. September 2020 bis 30. September 2020;
    (b) Betrachtungszeitraum 2: Oktober 2020;
    (c) Betrachtungszeitraum 3: November 2020;
    (d) Betrachtungszeitraum 4: Dezember 2020;
    (e) Betrachtungszeitraum 5: Jänner 2021;
    (f) Betrachtungszeitraum 6: Februar 2021;
    (g) Betrachtungszeitraum 7: März 2021;
    (h) Betrachtungszeitraum 8: April 2021;
    (i) Betrachtungszeitraum 9: Mai 2021;
    (j) Betrachtungszeitraum 10: Juni 2021.
    Jene neu gegründeten Unternehmen, die erstmalig zwischen dem 16. September 2020 und dem 1. November 2020 Umsätze gemäß Punkt 4.2.1 (Waren- und/oder Leistungserlöse) erzielt haben, dürfen die Betrachtungszeiträume gemäß lit. a und lit. b nicht auswählen.
    Anträge können für bis zu maximal zehn Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass entweder alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen oder es zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen gibt. Zwischen zwei Blöcken von Betrachtungszeiträumen ist eine zeitliche Lücke zulässig.
    Unzulässig sind Anträge für den Betrachtungszeitraum November 2020 oder Dezember 2020, wenn der Antragsteller für den gesamten Betrachtungszeitraum November 2020 oder Dezember 2020 durchgehend einen
    ...

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