Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021

BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021 Ausgegeben am 9. Juni 2021 Teil II

254. Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021

254. Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021

Die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes hat am 8. Juni 2021 auf Grund des Artikels 136 des Bundes-Verfassungsgesetzes und des § 19 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 beschlossen:

Artikel 1

Leitung

(Zu §§ 8 und 9 VwGG 1985) (1) Der Präsident/Die Präsidentin kann zu seiner/ihrer Unterstützung in der Besorgung der Leitungsgeschäfte ein Mitglied des Gerichtshofes zum Präsidialvorstand/zur Präsidialvorständin bestellen. Er/Sie kann die Bestellung jederzeit widerrufen.

(2) Der Präsident/Die Präsidentin hat zu bestimmen, wem die Abwicklung des Parteienverkehrs obliegt.

(3) Den Dienstbetrieb in der Geschäftsstelle regelt der Präsident/die Präsidentin.

Artikel 2

Vollversammlung

(Zu §§ 10 und 15 VwGG 1985) (1) Wird die Vollversammlung zur Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung, die Geschäftsordnung oder den Tätigkeitsbericht einberufen, so hat ihr der Präsident/die Präsidentin als Grundlage für die Beratung einen Beschlussentwurf vorzulegen.

(2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung über Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern hat der Präsident/die Präsidentin einen Berichter/eine Berichterin und einen/eine oder mehrere Mitberichter/Mitberichterinnen zu bestellen. Finden die Anträge des Berichters/der Berichterin und der Mitberichter/Mitberichterinnen, die je einen Dreiervorschlag für jeden zu besetzenden Posten zu enthalten haben, und allfällige Gegenanträge anderer Mitglieder keine Mehrheit (§ 15 Abs. 3 VwGG 1985), so ist wie folgt zu verfahren: Die Mitglieder haben zunächst in der Reihenfolge ihres Ranges, zuletzt aber der/die Vorsitzende, jene Person zu benennen, die sie für die erste Stelle des Dreiervorschlages als den geeigneten Bewerber/die geeignete Bewerberin halten. Die Ermittlung des/der in den Vorschlag aufzunehmenden Bewerbers/Bewerberin hat in der Weise zu erfolgen, dass zunächst über die Person, die bei der stattgefundenen Umfrage die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, abgestimmt wird. Wird hiebei keine Mehrheit erzielt, so ist über die Person abzustimmen, die bei der Umfrage die zweithöchste Stimmenzahl erreicht hat. Dieses Verfahren ist fortzusetzen, bis ein Bewerber/eine Bewerberin die erforderliche Mehrheit erhält. Für die zweite und dritte Stelle jedes Vorschlages ist in gleicher Weise zu verfahren.

(3) Der Beschlussentwurf, der Bericht und die Mitberichte sollen spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag an alle Mitglieder des Gerichtshofes verteilt werden. Auch diese können schriftliche Berichte und Anträge verfassen und verteilen lassen.

(4) Für die Beratung und Abstimmung gilt im Übrigen Art. 5 sinngemäß.

Artikel 3

Beratung und Abstimmung mit Mitteln der Telekommunikation und Beschlussfassung im Umlaufweg in der Vollversammlung

(Zu §§ 10 und 15 VwGG 1985) (1) Soll unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 VwGG 1985 die Beratung und Abstimmung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt oder durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder der Vollversammlung im Umlaufweg ersetzt werden, verteilt der Präsident/die Präsidentin den Beschlussentwurf, den Bericht und die Mitberichte an alle Mitglieder des Gerichtshofes mit der Frage, ob sie einer solchen Form widersprechen. Die Frist für einen solchen Widerspruch soll mindestens zwei Wochen betragen.

(2) Verfügt der Präsident/die Präsidentin die Beratung und Abstimmung mit Mitteln der Telekommunikation, gelten Art. 2 Abs. 2 und 3 und Art. 5 sinngemäß.

(3) Verfügt der Präsident/die Präsidentin die Beschlussfassung im Umlaufweg, bestimmt er/sie eine Frist für die Stimmabgabe. Diese kann schriftlich oder elektronisch an eine vom Präsidenten/von der Präsidentin bestimmte Adresse erfolgen. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 und Art. 5 Abs. 9 gelten sinngemäß. Die Reihenfolge, in der über Anträge und allfällige Gegenanträge anderer Mitglieder abgestimmt wird, bestimmt der Präsident/die Präsidentin, wobei bei der Beschlussfassung über Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern zuerst über die Anträge des Berichters/der Berichterin und der Mitberichter/Mitberichterinnen abzustimmen ist. Jeder Stimmführer/Jede Stimmführerin kann seiner/ihrer Stimmabgabe schriftliche Ausführungen für den Akt anschließen.

Artikel 4

Berichter/Berichterin

(Zu § 14 VwGG 1985) (1) Der Berichter/Die Berichterin hat über jede entscheidungsreife Rechtssache einen begründeten Beschlussantrag auszuarbeiten und dem/der Vorsitzenden vorzulegen, der/die ihn bei den übrigen Senatsmitgliedern in Umlauf setzt. Sind Mitberichter/Mitberichterinnen bestellt, so ist der Erledigungsentwurf des Berichters/der Berichterin vorerst nur diesen zuzuleiten und von ihnen unter Anschluss ihres Mitberichtes an den Berichter/die Berichterin zurückzuleiten. Bericht und Mitbericht sind sodann samt den Akten dem/der Vorsitzenden vorzulegen, der/die für den Umlauf...

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