Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Festlegung und Anerkennung der Kapitalpufferanforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer, für Systemrelevante Institute und für den Systemrisikopuffer (Kapitalpuffer-Verordnung 2021 ? KP-V 2021)

245. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Festlegung und Anerkennung der Kapitalpufferanforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer, für Systemrelevante Institute und für den Systemrisikopuffer (Kapitalpuffer-Verordnung 2021 ? KP-V 2021) Auf Grund des § 23a Abs. 3, des § 23d Abs. 7 und des § 23e Abs. 3 des Bankwesengesetzes ? BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2021, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

1. AbschnittAllgemeine Vorschriften

Zweck

§ 1.

Diese Verordnung dient der Festlegung und Anerkennung der Kapitalpufferanforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß § 23a Abs. 3 BWG, für Systemrelevante Institute gemäß § 23d Abs. 7 BWG und für den Systemrisikopuffer gemäß § 23e Abs. 3 BWG. Die Verordnung setzt die Empfehlungen des Finanzmarktstabilitätsgremiums (FMSG) um und berücksichtigt die gutachtlichen Äußerungen der OeNB.

Anwendungsbereich

§ 2.

(1) Der 2. Abschnitt (Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer) ist auf Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG anzuwenden, sofern diese nicht gemäß § 3 BWG oder § 30a Abs. 6 BWG in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/558, ABl. Nr. L 116 vom 06.04.2021 S. 25, von der Einhaltung des § 23a BWG ausgenommen sind.

(2) Der 3. Abschnitt (Kapitalpufferanforderungen für Systemrelevante Institute und für den Systemrisikopuffer) ist auf die jeweils in § 6 und § 8 namentlich bezeichneten Kreditinstitute anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt folgende Begriffsbestimmung: Systemisches Risiko ist das Systemische Risiko gemäß § 2 Z 41 BWG.

2. AbschnittKapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer

Ermittlung der Kapitalpufferanforderung

§ 4.

(1) Für die Zwecke des § 23a Abs. 3 Z 1 BWG beträgt die Kapitalpuffer-Quote für im Inland belegene wesentliche Kreditrisikopositionen 0%.

(2) Wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes für ihren Mitgliedstaat oder für ihr Drittland eine Quote von über 2,5% festgelegt, so ist für die Zwecke des § 23a Abs. 3 Z 2 BWG für wesentliche Kreditrisikopositionen in diesem Mitgliedstaat oder Drittland eine Quote von 2,5% heranzuziehen.

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