Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Durchführung von Ergänzungsunterricht (Sommerschule 2021) während der Hauptferien des Schuljahres 2020/21 (C-SoSch-VO 2021) geändert wird

259. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Durchführung von Ergänzungsunterricht (Sommerschule 2021) während der Hauptferien des Schuljahres 2020/21 (C-SoSch-VO 2021) geändert wird

Aufgrund des § 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, des § 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, des § 16e des Schulzeitgesetzes 1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020 sowie § 3 Z 3 CovidHG, BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Durchführung von Ergänzungsunterricht (Sommerschule 2021) während der Hauptferien des Schuljahres 2020/21 (C-SoSch-VO 2021), BGBl. II Nr. 137/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 3 wird die Wendung ?die entweder einen Aufholbedarf in zumindest einem Pflichtgegenstand aufweisen, insbesondere jene, deren Leistung über eine Schulstufe im Schuljahr 2020/21 mit der Beurteilungsstufe ?Genügend? oder ?Nicht genügend? beurteilt wurde, auf die Teilnahme am? durch die Wendung ?auf den? ersetzt und die Wendung ?der Aufholbedarf? durch die Wendung ?die Vorbereitung? ersetzt.

2. In § 3 Abs. 2 wird die Wendung ?20. Mai 2021? durch die Wendung ?21. Juni 2021? ersetzt.

3. Dem § 3 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

?Aus den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler sind zum Zwecke der Verwaltung der Sommerschule Daten der Schülerinnen und Schüler, die für die Teilnahme an der Sommerschule angemeldet werden, automationsgestützt an das zentrale IT-System zu übermitteln.?

4. In § 4 Abs. 2 wird nach dem Wort ?Schulleitung? die Wendung ?für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der 8. Schulstufe? eingefügt.

5. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

?In diesem Zeitraum kann für Schülerinnen und Schüler ab der 9. Schulstufe Ergänzungsunterricht in einer Woche oder beiden Wochen im Ausmaß von zumindest 20 und höchstens 40 Unterrichtsstunden durchgeführt werden.?

6. In § 4 Abs. 3 wird die Wendung ?20. Mai 2021? durch die Wendung ?21. Juni 2021? ersetzt.

7. Dem § 5 Abs. 1...

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