Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Anwendung von in Österreich nicht zugelassenen Tierimpfstoffen gegen anzeigepflichtige Tierseuchen oder veterinärrechtlichen Regelungen unterliegende Tierkrankheiten (Tierimpfstoff-Anwendungsverordnung 2021)

263. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Anwendung von in Österreich nicht zugelassenen Tierimpfstoffen gegen anzeigepflichtige Tierseuchen oder veterinärrechtlichen Regelungen unterliegende Tierkrankheiten (Tierimpfstoff-Anwendungsverordnung 2021) Auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 2 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019 und der Veterinärrechtsnovelle 2021, BGBl. I Nr. 73/2021, wird verordnet:

§ 1.

(1) Bis zum Ablauf des 31. Mai 2022 ist die Anwendung der in den Anlagen 1 und 2 genannten, in Österreich nicht zugelassenen Tierimpfstoffe gestattet.

(2) Bis zum Ablauf des 31. Mai 2022 ist die Anwendung in Österreich nicht zugelassener immunologischer Tierarzneimittel zur Tuberkulosediagnostik (diagnostische Impfung) gestattet, wenn diese folgende Anforderungen erfüllen:

1. sie sind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in der Schweiz oder in Norwegen zur Diagnostik der Tuberkulose zugelassen und
2. sie sind zur Anwendung an einer Tierart, welche im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, für die Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) gelistet ist, bestimmt.

§ 2.

(1) Die Einfuhr und das Verbringen der in § 1 genannten Tierarzneimittel ist gemäß dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, BGBl. I Nr. 79/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, durchzuführen.

(2) Die Durchführung der Impfungen mit Impfstoffen der Anlagen 1 und 2 gemäß § 1 Abs. 1 ist von der Tierärztin bzw. dem Tierarzt nach den Vorgaben von § 12 Abs. 2 und 3 TSG zu melden.

(3) Die Durchführung von Impfungen mit Impfstoffen der Anlage 2 gemäß § 1 Abs. 1 sowie die Tuberkulosediagnostik mit Tierarzneimitteln gemäß § 1 Abs. 2 dürfen nur in amtlichem Auftrag erfolgen.

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft. Die Tierimpfstoff-Anwendungsverordnung 2020, BGBl. II Nr. 270/2020, tritt mit Ablauf des 31. Mai 2021 außer Kraft.

Mückstein

Anlage 1Gemäß § 1 Abs. 1

Die Anwendung der Impfstoffe ist nach den Vorgaben von § 12 Abs. 2 und 3 TSG zu melden.

Bezeichnung des Impfstoffes Zulassungsnummer Zulassungs
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