Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (Bildungsdokumentationsverordnung 2021 ? BilDokV 2021)

268. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (Bildungsdokumentationsverordnung 2021 ? BilDokV 2021) Auf Grund

1. des § 7 Abs. 3 und 4, § 16 Abs. 4 und § 18 Abs. 2 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, sowie
2. der §§ 4 Abs. 4 und 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018,
wird ? hinsichtlich der in § 2 Z 1 lit. a, c und e BilDokG 2020 genannten Bildungseinrichtungen vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich der in § 2 Z 1 lit. b, d und f BilDokG 2020 genannten Bildungseinrichtungen von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie hinsichtlich des 4. Abschnittes im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler ? verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf Gegenstand / Bezeichnung
1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Personenbezogene Bezeichnungen
§ 3. Begriffsbestimmungen
2. AbschnittGesamtevidenz
§ 4. Erhebungsstichtage
§ 5. Dateneinbringung und Berichtstermine
3. AbschnittDatenverarbeitungen hinsichtlich Kompetenzerhebungen
§ 6. Datenübermittlungen durch die Schulleiterinnen und Schulleiter
§ 7. Verfahrensabläufe
§ 8. Abfrageberechtigungen
4. AbschnittBundesstatistik zum Bildungswesen
§ 9. Daten der Schülerinnen und Schüler für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen
5. AbschnittSchlussbestimmungen
§ 10. Verweisungen
§ 11. Übergangsbestimmung
§ 12. Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 5 Abs. 1 und § 9)
Anlage 2 (zu den §§ 6, 7, 8)

1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung gilt für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 ? BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 2.

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

1. unter dem Begriff ?Schulleiterin? oder ?Schulleiter?: die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 1 BilDokG 2020;
2. unter dem Begriff ?Gesamtevidenz?: die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß § 7 BilDokG 2020;
3. unter dem Begriff ?Kompetenzerhebungen?: Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes ? SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des IQS-Gesetzes ? IQS-G, BGBl. I Nr. 50/2019;
4. unter dem Begriff ?Testfenster?: der Zeitraum, der Schulen für die Durchführung der Kompetenzerhebungen zur Verfügung steht.

2. AbschnittGesamtevidenz

Erhebungsstichtage

§ 4.

(1) Für die Schulen im Geltungsbereich dieser Verordnung ist der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Abs. 2 und 3 nicht etwas Anderes bestimmen. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (Anlage 5 Z 18 BilDokG 2020) ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.

(2) Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung an Bildungseinrichtungen (§ 5 Abs. 1 Z 15 und Anlage 5 Z 19 BilDokG 2020 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) ist der Tag der Beendigung des Schulbesuchs bzw. der Tag des Abschlusses eines Prüfungstermins im Rahmen abschließender Prüfungen zusätzlicher Erhebungsstichtag.

(3) Bei

1. lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen),
2. Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und
3. Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind,
ist abweichend von Abs. 1 erster Satz in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des Lehrganges bzw. nach Beginn des Unterrichtsjahres (Z 1 und 2) bzw. im Falle der Z 3 nach Beginn eines Halbjahres Erhebungsstichtag. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (Anlage 5 Z 18 BilDokG 2020) ist der letzte Schultag des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres (Z 1 und 2) bzw. im Falle der Z 3 des Halbjahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.

Dateneinbringung und Berichtstermine

§ 5.

(1) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zum Zweck der Gesamtevidenz gemäß § 7 BilDokG 2020 im Wege der Bundesanstalt ?Statistik Österreich? als Auftragsverarbeiterin die in Anlage 5 BilDokG 2020 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 1 erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der Bundesanstalt ?Statistik Österreich? bereitgestellten Formate zu verwenden.

(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:

1. hinsichtlich der bei den Bildungseinrichtungen, soweit die Z 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, verarbeiteten
a) Daten über den Schulerfolg (Anlage 5 Z 18 BilDokG 2020),
b) Daten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Z 20 BilDokG 2020 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
c) anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler
spätestens Ende November jedes Kalenderjahres;
2. hinsichtlich der bei den allgemeinbildenden Pflichtschulen verarbeiteten
a) Daten über den Schulerfolg (Anlage 5 Z 18 BilDokG 2020),
b) Daten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Z 20 BilDokG 2020 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
c) anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler
spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres;
3. hinsichtlich der bei lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen), Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten verarbeiteten
a) Daten über den Schulerfolg (Anlage 5 Z 18 BilDokG 2020),
b) Daten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Z 20 BilDokG 2020 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
c) anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler
spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres sowie
4. hinsichtlich der bei den Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind, verarbeiteten
a) Daten über den Schulerfolg (Anlage 5 Z 18 BilDokG 2020),
b) Daten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Z 20 BilDokG 2020 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
c) anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler
spätestens Ende November jedes Kalenderjahres und spätestens Ende März jedes Kalenderjahres.

(3) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 sind von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schülerinnen und Schüler erst nach den gemäß § 4 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.

3. AbschnittDatenverarbeitungen hinsichtlich Kompetenzerhebungen

Datenübermittlungen durch die Schulleiterinnen und Schulleiter

§ 6.

(1) Zum Zweck der Datenverarbeitungen hinsichtlich Kompetenzerhebungen gemäß § 16 BilDokG 2020 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule, unter Angabe der Schule, an der die Kompetenzerhebungen durchgeführt werden, dem Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) für die 3. und 4. bzw. 7. und 8. Schulstufe hinsichtlich der verpflichtend durchzuführenden Aufgabenstellungen die in Anlage 10 BilDokG 2020 genannten Daten in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 2 zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe dieser Anlage erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die vom IQS vorgegebenen Formate zu verwenden.

(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:

1. hinsichtlich der Daten betreffend Schule, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrern gemäß Anlage 10 Z 1 bis 7, 9 bis 14 und 19 BilDokG 2020 spätestens in der 42. Kalenderwoche jedes Kalenderjahres, hinsichtlich jener Schulen der Sekundarstufe I, die durch das IQS für die Teilnahme im Rahmen einer Sonderstichprobe ausgewählt wurden, spätestens in der 40. Kalenderwoche jedes Kalenderjahres,
2. hinsichtlich der Daten durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zur Dokumentation über die erfolgte Durchführung der Kompetenzerhebungen gemäß Anlage 10 Z 15 bis 17 BilDokG 2020 spätestens vier Wochen nach Ende des Testfensters,
3. hinsichtlich der Daten durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zur Dokumentation über die erfolgte Durchführung der durch die zuständigen Lehrerinnen und Lehrer nach schulrechtlichen Bestimmungen geführten Gespräche gemäß Anlage 10 Z 18 BilDokG 2020 binnen Wochenfrist nach Abschluss der Gespräche, für die Volksschule jedenfalls bis spätestens Ende des Sommersemesters, für die Schulen der Sekundarstufe I jedenfalls bis spätestens Ende des Wintersemesters.

(3) Vor den Übermittlungen gemäß...

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