Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über das Versehen der Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank geändert wird

272. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über das Versehen der Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank geändert wird

Auf Grund von § 30a Abs. 9a Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2021, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Versehen der Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank, BGBl. II Nr. 406/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet wie folgt:

?§ 1.

(1) Von einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank betroffene Fahrzeugklassen im Sinne dieser Verordnung sind

1. Personenkraftwagen (Klasse M1),
2. Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg (Klasse N1),
3. Motorräder (Klasse L3e),
4. Motorräder mit Beiwagen (Klasse L4e),
5. Motordreiräder (Klasse L5e),
6. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L6e),
7. vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Klasse L7e).

(2) Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihres Antriebes (insbesondere Elektro oder Wasserstoff) einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen, sind von der Verpflichtung einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank ausgenommen.?

2. § 2 wird wie folgt geändert:

  1. Die bisherigen Z 2 und Z 3 erhalten die Bezeichnung ?3.? und ?4.?.

  2. Nach Z 1 wird folgende Z 2 eingefügt:

?2. die Unternehmer, die Lieferungen gemäß § 1 Z 1 und 4 NoVAG 1991, BGBl. Nr. 695/1991, ausführen,?

3. In § 3 wird die Wortfolge ?§ 1 Z 1 bis 9? durch die Wortfolge ?§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 7? ersetzt.

4. § 4 erhält die Paragraphenbezeichnung ?§ 5.? und lautet wie folgt:

?§ 5.

Bei folgenden Vorgängen sind die Genehmigungsdaten oder Typendaten der Kraftfahrzeuge der in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Fahrzeugklassen durch die nach § 2 Z 3 Zuständigen in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre zu versehen:

1. bei der Übertragung der Genehmigungsdaten oder Typendaten im Falle des Eigenimportes oder Händler-Eigenimportes von Kraftfahrzeugen,
2. bei der Übertragung der Genehmigungsdaten oder Typendaten im Falle des Reimportes von Kraftfahrzeugen,
3. bei Änderungen der Type des Kraftfahrzeuges auf eine in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 genannte Fahrzeugklasse, wenn für das Kraftfahrzeug nicht bereits die
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