Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung 2021 geändert wird

302. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung 2021 geändert wird

Auf Grund des § 25 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2021, wird verordnet:

Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung 2021 ? COVID-19-EinreiseV 2021), BGBl. II Nr. 276/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 wird nach dem Wort ?solchen? die Wortfolge ?oder in Österreich? eingefügt.

2. § 7 Abs. 3 Z 2 lautet:

?2. von Personen, die einen Impfnachweis gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b oder d mitführen, mit der Maßgabe, dass 14 Tage nach der letzten für eine Vollimmunisierung notwendigen Impfdosis verstrichen sind, und von Personen, die einen Impfnachweis gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. c mitführen,?

3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

?§ 7a.

Liegen sowohl die Voraussetzungen für eine Einreise nach § 6 als auch die Voraussetzungen für eine Einreise nach § 7 vor, gelangt § 6 zur Anwendung.?

4. In Anlage 1 werden an entsprechender alphabetischer Stelle die Wörter ?Armenien?, ?Aserbaidschan?, ?Bosnien und Herzegowina?, ?Brunei...

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