Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über Meldepflichten für bestimmte Marktordnungswaren (Agrarmarkttransparenzverordnung)

312. Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über Meldepflichten für bestimmte Marktordnungswaren (Agrarmarkttransparenzverordnung) Auf Grund der § 11a, § 22, § 23 § 26 und § 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:

1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung

1. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671,
2. der delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission, ABl. Nr. L 171 vom 04.07.2017 S. 100,
3. der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission, ABl. Nr. L 171 vom 04.07.2017 S. 113,
4. der Richtlinie 96/16/EG betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 78 vom 28.03.1996 S. 27,
5. der Entscheidung Nr. 97/80/EG mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 96/16/EG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 24 vom 25.01.1997 S. 26,
6. der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 über Viehbestands- und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG, ABl. Nr. L 321 vom 01.12.2008 S. 1,
7. der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren, ABl. Nr. L 171 vom 04.07.2017 S. 74,
8. der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren, ABl. Nr. L 171 vom 04.07.2017 S. 103,
9. der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker, ABl. Nr. L 178 vom 01.07.2006 S. 39, und
10. der delegierten Verordnung (EU) 2017/891 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission, ABl. Nr. L 138 vom 25.05.2017 S. 4.

(2) Diese Verordnung regelt auch die Meldungen für Marktordnungswaren, die in engem Zusammenhang mit bestimmten Meldepflichten stehen und zur besseren Beurteilung der Marktlage erforderlich sind. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass insbesondere durch die zum Einsatz gelangenden Methoden, wie Stichprobenverfahren und Fokus auf Repräsentativität, mit einem Mindestmaß an Meldepflichten ein Optimum an notwendigen Informationen erreicht werden kann.

Zuständigkeit

§ 2.

Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig.

Allgemeine Begriffsbestimmungen

§ 3.

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

1. Lebensmitteleinzelhandel: Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels mit mindestens 100 Filialen in Österreich,
2. Biologische Produktion: Erzeugung unter Anwendung des Produktionsverfahrens nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 1, auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs, für die eine Zertifizierung durch eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle über diese Tatsache vorliegt,
3. Konventionelle Produktion: Erzeugung, für die nicht das Produktionsverfahren gemäß Z 2 eingehalten wird oder für die keine Zertifizierung gemäß Z 2 durch eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle darüber vorliegt,
4. Wochenmeldung: eine wöchentlich an die AMA zu erstattende Meldung, die sich auf den Zeitraum Montag bis Sonntag der Vorwoche bezieht,
5. Monatsmeldung: eine monatlich an die AMA zu erstattende Meldung, die sich auf den Zeitraum des Vormonats bezieht,
6. Jahresmeldung: eine jährlich an die AMA zu erstattende Meldung, die sich auf den in den jeweiligen Bestimmungen konkret genannten Jahreszeitraum bezieht,
7. Einkaufspreis: der vom Käufer bezahlte Preis
a) ohne die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer,
b) einschließlich Kosten für Transport, Verladen, Handhabung, Lagerung, Paletten und Versicherung,
c) einschließlich weiterer Warenbezugskosten, sofern diese auf der Rechnung gesondert ausgewiesen sind, und
d) gemindert um Preisnachlässe, sofern diese in Bezug auf das Erzeugnis auf der Rechnung ausgewiesen sind.
Der für die Preisermittlung maßgebliche Zeitpunkt ist der Tag des Rechnungseingangs beim Käufer. Allfälliges Skonto wird nicht berücksichtigt.
8. Verkaufspreis: der Preis ab Werk
a) ohne die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer,
b) ohne Kosten für Transport, Verladen, Handhabung, Lagerung, Paletten und Versicherung,
c) ohne weitere Warenbezugskosten, sofern diese auf der Rechnung gesondert ausgewiesen sind, und
d) gemindert um Preisnachlässe, sofern diese in Bezug auf das Erzeugnis auf der Rechnung ausgewiesen sind.
Der für die Preisermittlung maßgebliche Zeitpunkt ist der Tag der Rechnungsstellung durch den Verkäufer.

Meldefristen und Formvorschriften

§ 4.

(1) Soweit nicht in den jeweiligen Bestimmungen eine abweichende Frist genannt ist, haben die Meldungen bis zu folgenden Terminen zu erfolgen:

1. Wochenmeldungen bis zum Dienstag der Folgewoche,
2. Monatsmeldungen bis zum 15. Tag des Folgemonats und
3. Jahresmeldungen bis zum Ende des zweiten Monats nach Ende des jeweiligen Jahreszeitraums.

(2) Die Meldungen haben nach den technischen Vorgaben der AMA zu erfolgen.

(3) Soweit die jeweilige Meldung im eAMA vorgenommen werden kann, ist sie unter Zuhilfenahme des eAMA elektronisch zu erstatten. Ansonsten kann die Meldung in jeder technisch zulässigen Form erfolgen.

Meldevorgaben

§ 5.

(1) Die Mengenangaben haben nach den angegebenen Gewichts- oder Stückeinheiten zu erfolgen.

(2) Zur Ermittlung des gewichteten Preises haben die in § 10 Abs. 1 bis 4, § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 7, § 18 Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 3 bis 5, § 28 und § 38 Abs. 2 genannten Unternehmen jährlich bis 31. Jänner der AMA für das jeweilige Unternehmen die Menge des vorangegangenen Kalenderjahres, auf die sich die jeweilige Preisangabe bezieht, mitzuteilen.

(3) Die zu meldenden Erzeugnisse haben sich auf die von der AMA bekannt gegebenen Code-Nummern zu beziehen. Werden für neu auf dem Markt eingeführte Erzeugnisse neue Code-Nummern bekannt gegeben, so sind die mit diesen Code-Nummern bezeichneten Erzeugnisse unter die von der AMA mitgeteilten Hauptcode-Nummern einzureihen und entsprechend zu melden.

(4) Die Meldepflichten obliegen

1. bei Unternehmen dem Inhaber bzw. dem verantwortlichen Leiter,
2. bei Nutzviehmärkten der für die Verwaltung des Marktes verantwortlichen Person und
3. bei Schlachthöfen, Vermittlern, Packstellen, Zerlegebetrieben, Lebensmittel- und Nichtlebensmittelverarbeitungsbetrieben und Lebensmitteleinzelhandel dem Betriebsinhaber.

Umsatzsteuer

§ 6.

Die Meldung der Preise nach dem 2. bis 8. Abschnitt hat ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer zu erfolgen.

2. AbschnittMeldepflichten im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Sektorspezifische Begriffsbestimmungen

§ 7.

(1) Unternehmen im Sinne dieses Abschnitts sind:

1. Erstankäufer gemäß Art. 151 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie
2. Betriebe, die ? ohne selbst Erstankäufer gemäß Z 1 zu sein ? Milch körperlich übernehmen, Konsummilch oder Milcherzeugnisse bearbeiten, verarbeiten oder herstellen, auch wenn die Milch zur weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung an andere Unternehmen abgegeben wird,

und jährlich mindestens 48 000 Kilogramm Rohmilch übernehmen oder be- und verarbeiten.

(2) Milch im Sinne dieses Abschnitts ist das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, Schafe, Ziegen oder Büffel. Die Meldepflichten gemäß den §§ 8 bis 11 (ausgenommen § 9 Abs. 1) beziehen sich jedoch nur auf Kuhmilch.

(3) Die jährlichen Meldungen im Sinne dieses Abschnitts beziehen sich auf das Kalenderjahr.

Monatsmeldungen

§ 8.

(1) Die Unternehmen haben monatlich zu melden:

1. bis zum 22. des Folgemonats den Rohstoffeingang (Gesamteingang der angelieferten rohen Kuhmilch, angegeben in Kilogramm, Fettgehalt und Eiweißgehalt sowie zusätzlich getrennt nach Biomilch, Heumilch und Bioheumilch),
2. bis zum letzten Tag des Folgemonats den Rohstoffeingang (Menge, angegeben in Kilogramm, Fettgehalt und Eiweißgehalt der angelieferten rohen Kuhmilch), getrennt nach Eigenanlieferung und zugekaufter Menge, wobei der Rohstoffeingang nach den jeweiligen Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten getrennt anzuführen ist,
3. bis zum letzten Tag des Folgemonats den Milchversand (Menge, angegeben in Kilogramm, Fettgehalt und Eiweißgehalt der versendeten Kuhmilch und des versendeten Rahms), untergliedert in
a) Lieferungen innerhalb des Bundesgebietes und
b) Lieferungen in andere Staaten,
4. bis zum letzten Tag des
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