Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten, mit der die Verordnung über die pauschalierte Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Abs. 7 in der Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992 genannten Auslagen geändert wird

315. Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten, mit der die Verordnung über die pauschalierte Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Abs. 7 in der Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992 genannten Auslagen geändert wird

Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Konsulargebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2018, wird verordnet:

Die Verordnung über die pauschalierte Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Abs. 7 in der Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992 genannten Auslagen, BGBl. II Nr. 103/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird der Betrag von ?? 15? durch ?? 30? ersetzt.

2. Dem Text des § 4 wird die Absatzbezeichnung ?(1)? vorangestellt. Folgender neuer Abs. 2 wird angefügt:

?(2) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2021 tritt...

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