Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung BGBl. II Nr. 278/2021 und die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung geändert werden (2. und 3. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung)
321. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung BGBl. II Nr. 278/2021 und die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung geändert werden (2. und 3. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung) Artikel 1Änderung der Verordnung BGBl. II Nr. 278/2021
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2021, sowie des § 5c des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2021, wird verordnet:
In der Verordnung BGBl. II Nr. 278/2021 wird Artikel 2 betreffend die 1. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung (2. COVID-19-ÖV) wie folgt geändert:
1. Die Novellierungsanordnung Z 5 entfällt.
2. Die Novellierungsanordnung Z 6 entfällt.
3. Die Novellierungsanordnung Z 7 lautet:
?7. Dem § 23 wird folgender Abs. 5 angefügt:
?(5) § 4 sowie § 5 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Art. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 278/2021 treten mit 22. Juli 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt § 8 Abs. 5 zweiter Satz außer Kraft.??
Artikel 2Verordnung, mit der die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung geändert wird (2. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung) Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2021, wird verordnet:
Die Verordnung über weitere Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie (2. COVID-19-Öffnungsverordnung ? 2. COVID-19-ÖV), BGBl. II Nr. 278/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 lautet:
?(2) Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt:
1. | ein Nachweis |
a) | über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, |
b) | einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, |
c) | einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, |
2. | ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte |
a) | Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als 90 Tage zurückliegen darf, oder |
b) | Zweitimpfung, wobei diese nicht |
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