Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Passgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird
325. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Passgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird
Auf Grund des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2021, wird verordnet:
Die Passgesetz-Durchführungsverordnung (PassG-DV), BGBl. II Nr. 223/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 209/2018, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
?Für die Ausstellung eines Reisepasses hat das Lichtbild den Anforderungen des § 4 zu entsprechen.?
2. § 4 Abs. 2 lautet:
?(2) Das Lichtbild darf nicht älter als sechs Monate sein und muss seine Person zweifelsfrei erkennen lassen. Es ist in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat beizubringen. Wird ein Lichtbild vorgelegt, darf nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur verwendet werden. Das Lichtbild darf keine Beschädigung, Verunreinigungen oder unnatürliche Farben aufweisen.?
3. In § 4 Abs. 6 wird das Zitat ?Abs. 4? durch das Zitat ?Abs. 3 und 4? ersetzt.
4. § 5 Abs. 1 lautet:
?(1) Bei außerhalb aufrechter Ehe geborenen Minderjährigen hat der Vater die gemeinsame Obsorge durch
1. | einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Obsorgebeschluss, |
2. | eine mit einem Rechtswirksamkeitsvermerk versehene schriftliche Vereinbarung, |
3. | einen mit einem Rechtswirksamkeitsvermerk versehenen schriftlichen Vergleich oder |
4. | eine beurkundete Obsorgeerklärung nach § 67 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018, |
nachzuweisen.?
5. Die Überschrift zu § 6 lautet:
?Akademische Grade, Amts-, Berufs-, Ehrentitel und Künstlernamen?
6. § 6 Abs. 1 lautet:
?(1) Die Eintragung von akademischen Graden ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 88 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2021, zulässig.?
7. In § 6 Abs. 2 wird die Wendung ?Seite 2? durch das Wort ?Personaldatenseite? ersetzt.
8. §...
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