Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Apothekerkammer-Wahlordnung 2001 geändert wird

350. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Apothekerkammer-Wahlordnung 2001 geändert wird

Auf Grund des § 33 des Apothekerkammergesetzes 2001, BGBl. I Nr. 111/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird verordnet:

Die Verordnung über die Durchführung der Wahlen in die Österreichische Apothekerkammer (Apothekerkammer-Wahlordnung 2001), BGBl. II Nr. 339/2001, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 12/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 6 wird nach dem Wort ?(Ersatzmitglieder)? die Wortfolge ?persönlich oder virtuell? eingefügt und das Wort ?abwesend? durch die Wortfolge ?weder persönlich noch virtuell anwesend? ersetzt.

2. In § 9 Abs. 6 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

?Sitzungen der Kreiswahlkommissionen, die der Durchführung der Wahlen, der Stimmenzählung und der Feststellung des Wahlergebnisses (§ 11 Abs. 2 Z 3 bis 5) dienen, bedürfen der persönlichen Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kreiswahlkommission.?

3. In § 26 Abs. 2...

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