Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung geändert wird

354. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung geändert wird

Auf Grund des § 139 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 ? VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2021, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Die Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung ? VU-HZV, BGBl. II Nr. 299/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 erster und zweiter Satz wird jeweils der Wert ?0,50%? durch den Wert ?0,00%? ersetzt.

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:

?(5) § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 354/2021 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 abgeschlossen...

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