Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung 2021 geändert wird (3. und 4. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021)

357. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung 2021 geändert wird (3. und 4. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021) Artikel 1Verordnung, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung 2021 geändert wird (3. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021) Auf Grund des § 25 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. I Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2021, wird verordnet:

Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung 2021 ? COVID-19-EinreiseV 2021), BGBl. II Nr. 276/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 344/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 wird nach der Wortfolge ?erforderlichen Testung? die Wort- und Zeichenfolge ?oder zur Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses gemäß § 10 Abs. 4? eingefügt.

2. In § 5a Abs. 1 entfällt die Z 1; die Z 2 erhält die Ziffernbezeichnung ?1.? und die Z 3 die Ziffernbezeichnung ?2.?.

3. Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) Ist das Ergebnis eines Tests gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 oder § 7 Abs. 2 Satz 2 positiv, gilt die Quarantäne als beendet, wenn ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage H oder der Anlage I vorgelegt wird, welches das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erneut bestätigt.?

4. In Anlage 2 entfallen die Wörter ?Botsuana?, ?Indien?, ?Nepal?, ?Russland?, ?Sambia?, ?Südafrika? und ?Vereinigtes Königreich?.

5. In § 13 erhält Abs. 5 die Absatzbezeichnung ?(6)?; nach Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

?(5) § 4 Abs. 2, § 5a Abs. 1, § 10 Abs. 4, § 13 Abs. 6 sowie die Anlage 2, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung des Art. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2021 treten mit 15. August 2021 in Kraft.?

6. In § 13 Abs. 6 wird die Wort- und Zeichenfolge ?31. August? durch die Wort- und Zeichenfolge ?30. September? ersetzt.

7. Anlage D lautet:

8. Anlage E lautet:

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