Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Muster für Informationsschreiben der Behörde gemäß § 30b Abs. 6 BStMG

362. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Muster für Informationsschreiben der Behörde gemäß § 30b Abs. 6 BStMG

Auf Grund des § 30b Abs. 6 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2021, wird verordnet:

§ 1.

Im Falle von Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 32 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 ? BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002, sind Informationsschreiben der Behörde gemäß § 30b Abs. 6 BStMG nach dem Muster der Anlage zu gestalten.

§ 2.

Für das in § 1 festgesetzte Formular gilt:

1. Die im Formular vorgesehene Lenkererhebung gemäß § 103 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, erfolgt gemäß § 30b Abs. 3 zweiter Satz BStMG fakultativ.
2. Im Falle von Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 Abs. 3 BStMG sind im Formular die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.
3. Soweit dadurch die vorgeschriebenen Angaben nicht beeinträchtigt werden, können die Gliederung oder die Gestaltung des Formulars geändert und auf dem Formular sonstige Angaben oder Abbildungen angebracht werden.
4. Soweit sich die im Formular verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen kann die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet werden.

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit 19. Oktober 2021 in Kraft.

Gewessler

Anlage

BEGEHUNG EINES DELIKTES DER NICHTENTRICHTUNG DER MAUT IN ÖSTERREICH

Zahlungsaufforderung; Informationsschreiben gemäß Richtlinie (EU) 2019/520

Am ......... wurde in Österreich mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen ......... ein Delikt der Nichtentrichtung der Maut für die Benützung einer Bundesstraße im Sinne des Artikel 2 Nummer 22 und des Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2019/520 begangen.

Sie sind als Fahrzeughalter des genannten Fahrzeugs (Zulassungsbesitzer) zum Zeitpunkt der Begehung des Deliktes registriert.

Die Geldstrafe für dieses Delikt beträgt ? 300 und ist innerhalb von 4 Wochen ab Ausfertigung dieses Schreibens einzuzahlen (SEPA-Überweisung).

Im Falle einer fristgerechten Bezahlung der Geldstrafe wird kein Strafverfahren eingeleitet. Das Delikt wird nicht weiterverfolgt, es erfolgt auch keine Verständigung anderer Behörden.

Bis zur Einleitung eines Strafverfahrens können zum gegenständlichen Delikt nur die im...

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