Bekanntmachung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung betreffend den Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Volksschulen sowie die Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen, an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten sowie Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten), an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen geändert werden
375. Bekanntmachung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung betreffend den Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Volksschulen sowie die Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen, an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten sowie Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten), an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen geändert werden
Artikel 1Änderung der Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an Volksschulen
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:
Die Bekanntmachungen der Lehrpläne für den Religionsunterricht an der Volksschule und an Sonderschulen gemäß Artikel II der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden, BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 379/2020 und die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 395/2019, werden wie folgt geändert:
1. In Anlage A (Lehrplan der Volksschule), Fünfter Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht an Volksschulen) lautet Abschnitt a) (Katholischer Religionsunterricht):
?a) Katholischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der 1. bis 4. Klasse sowie die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 71/2014 hinsichtlich der Vorschulstufe.?
2. Anlage A Fünfter Teil Abschnitt a) (Katholischer Religionsunterricht) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 375/2021 tritt (ausgenommen die die Vorschulstufe betreffenden Abschnitte) hinsichtlich der 1. Klasse der Volksschule mit Wirksamkeit vom 1. September 2023, hinsichtlich der 2. Klasse der Volksschule mit Wirksamkeit vom 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend an die Stelle der durch die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 71/2014 bekannt gemachten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht.
Artikel 2Änderung der Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen, an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen...
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