Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015 und die Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016 geändert werden; Änderung der Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den Religionsunterricht an den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

383. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015 und die Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016 geändert werden; Änderung der Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den Religionsunterricht an den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Inhaltsverzeichnis

Art. Bezeichnung
1 Änderung der Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015
2 Änderung der Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016
3 Änderung der Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den Religionsunterricht an den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten
4 Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1Änderung der Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015

Auf Grund

1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021, insbesondere dessen §§ 6, 68a und 72, sowie
2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020,

wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015, BGBl. II Nr. 262/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 250/2021, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 § 1 lautet Z 13:

?13. Höhere Lehranstalt für Kunststoff- und Umwelttechnik (Anlagen 1 und 1.13)?

2. Dem Art. 1 § 1 werden folgende Z 33 und 34 angefügt:

?33. Höhere Lehranstalt für Material- und Umwelttechnologie (Anlagen 1 und 1.33)
34. Höhere Lehranstalt für Aviation Technology (Anlagen 1 und 1.34)?

3. Dem Art. 1 § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:

?(5) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 383/2021 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

1. Art. I § 1 sowie Anlage 1 II. Teil, Anlage 1.1 VII. Teil, Anlage 1.9 VII. Teil, der Titel der Anlage 1.13, Anlage 1.16 IV. Teil, Anlage 1.18 VII. Teil, Anlage 1.19 VII. Teil und Anlage 1.34 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
2. Anlage 1.6 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich des I. Jahrgangs mit 1. September 2021, hinsichtlich des II. Jahrgangs mit 1. September 2022 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;
3. Die Anlagen 1.10 und 1.33 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der I. und II. Jahrgänge mit 1. September 2021, hinsichtlich des III. Jahrgangs mit 1. September 2022 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.?

4. In Anlage 1 (Allgemeines Bildungsziel, schulautonome Lehrplanbestimmungen, didaktische Grundsätze, Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der gemeinsamen Unterrichtsgegenstände an den Höheren technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten) lautet im II. Teil (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) der Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel und vom Lehrstoff betreffende Abschnitt:

?Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel und vom Lehrstoff

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können Abweichungen von der Stundentafel unter Beachtung der Bildungs- und Lehraufgaben vorgenommen werden, indem die Aufteilung der Wochenstunden (ausgenommen Pflichtgegenstand Religion) und die Verteilung des Lehrstoffs auf die Jahrgänge bzw. Semester abweichend vorgenommen werden.

Der Beschluss schulautonomer Lehrplanbestimmungen hat unter der Maßgabe der Beibehaltung der Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung zu erfolgen.

Anstelle des Pflichtgegenstandes Englisch kann eine andere lebende Fremdsprache als Pflichtgegenstand festgelegt werden. In diesem Fall beziehen sich die Bestimmungen bezüglich integriertes Fremdsprachenlernen auf diese lebende Fremdsprache.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können im Bereich der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände Abweichungen von der Stundentafel unter Beachtung der Bildungs- und Lehraufgaben und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vorgenommen werden:

1. Das Stundenausmaß der betreffenden Pflichtgegenstände kann insgesamt um bis zu fünf Wochenstunden im Verlauf der Ausbildung reduziert werden, um im Ausmaß der Reduktionen entweder zusätzliche Pflichtgegenstände einzuführen oder das Stundenausmaß von vorgesehenen Pflichtgegenständen zu erhöhen. Die Reduktionen unterliegen der Beschränkung, dass sie nicht zum gänzlichen Entfall der betroffenen Pflichtgegenstände führen dürfen.
2. Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen Freigegenstände und Unverbindliche Übungen, ein Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen, Unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden.?

5. In Anlage 1.1 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Art and Design), in Anlage 1.9 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Grafik- und Kommunikationsdesign), in Anlage 1.18 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Medien) und in Anlage 1.19 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Medieningenieure und Printmanagement) lautet jeweils im VII. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe der Unterrichtsgegenstände) Abschnitt A (Allgemeinbildende Pflichtgegenstände) der Unterabschnitt 7 (Angewandte Mathematik):

?7. ANGEWANDTE MATHEMATIK Bildungs- und Lehraufgabe aller Bereiche:

Die Schülerinnen und Schüler können

? quantitative Aufgabenstellungen auf dem jeweiligen Wissensstand mathematisch modellieren, numerische Ergebnisse ermitteln und zeitgemäße CAS-fähige Technologie einsetzen;
? Aufgabenstellungen des Fachgebietes unter Anwendung der aus dem begleitenden fachtheoretischen Unterricht bekannten Gesetze durch Gleichungen und Funktionen modellieren.

Lehrstoff aller Bereiche:

Anwendungen aus dem Fachgebiet unter Verwendung CAS-fähiger Technologie.

  1. Jahrgang (1. und 2. Semester):

    Bildungs- und Lehraufgabe:

    Die Schülerinnen und Schüler können im

    Bereich Zahlen und Maße

    ? den Mengenbegriff und die grundlegenden Mengenoperationen zur Darstellung von mathematischen Sachverhalten einsetzen;
    ? den Aufbau von Zahlensystemen wiedergeben und die Erweiterung der Zahlenbereiche argumentieren;
    ? Zahlen auf der Zahlengerade veranschaulichen, im Dezimalsystem in Fest- und Gleitkommadarstellung ausdrücken und damit grundlegende Rechenoperationen durchführen;
    ? Zahlenangaben in Prozent verstehen, Ergebnisse in Prozentdarstellung kommunizieren und mit Grundwert, Prozentsatz und Prozentanteil arbeiten;
    ? absolute und relative Fehler berechnen und interpretieren;
    ? Maßzahlen von Größen in verschiedene Einheiten umrechnen, Vielfache und Teile von Einheiten mit den entsprechenden Zehnerpotenzen darstellen und Formeln des Fachgebietes numerisch auswerten.

    Bereich Algebra und Geometrie

    ? die Potenzgesetze verstehen, sie begründen und durch Beispiele veranschaulichen;
    ? Terme vereinfachen, Formeln aus dem Fachgebiet nach vorgegebenen Größen umformen und die grundlegenden Rechenoperationen für Zahlen und Funktionen anwenden;
    ? lineare Gleichungen und Ungleichungen nach einer Variablen auflösen.

    Bereich Funktionale Zusammenhänge

    ? grundlegende Berechnungen an geometrischen Objekten durchführen;
    ? den Sinus, Cosinus und Tangens eines Winkels im rechtwinkeligen Dreieck als Seitenverhältnisse interpretieren, die entsprechenden Werte zu vorgegebenen Winkeln bestimmen und in facheinschlägigen Aufgabenstellungen anwenden;
    ? Funktionen als Mittel zur Beschreibung von Zusammenhängen verstehen sowie Funktionen durch Wertetabellen und grafisch im rechtwinkeligen Koordinatensystem, auch mit technischen Hilfsmitteln, darstellen;
    ? die Gleichung einer Geraden in expliziter und impliziter Form aufstellen, deren Parameter berechnen und interpretieren, lineare Gleichungssysteme aufstellen und lösen, die Lösbarkeit argumentieren und die Lösungsfälle anhand von Beispielen veranschaulichen.

    Lehrstoff:

    Reelle Zahlen:

    Mengenbegriff, Mengenoperationen; Zahlenbereiche; Dezimalsystem, Festkomma- und Gleitkommadarstellung; Potenzen und Wurzeln; Zahlensysteme.

    Rechnen mit Zahlen und Größen:

    Überschlagsrechnung; Prozentrechnung; Umrechnung von Maßeinheiten;

    absoluter und relativer Fehler.

    Terme und Gleichungen:

    Rechnen mit Termen.

    Gleichungen und Ungleichungen:

    Äquivalenzumformungen, Formelumwandlung; lineare Gleichungssysteme (Lösbarkeit, Lösungsmethoden).

    Elementare Geometrie:

    ...

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