Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21 geändert wird

386. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21 geändert wird

Aufgrund der §§ 6, 55a, 58 bis 64 und § 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. 242/1962, der §§ 34 bis 42, 82l und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des § 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, der §§ 72a und 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, der §§ 16d und 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021, sowie des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2020, wird verordnet:

Die Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21, BGBl. II Nr. 11/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird nach der Wendung ?für den Haupttermin des Schuljahres 2020/21? die Wendung ?, den Herbsttermin 2021 und den Wintertermin 2022, jeweils mit Ausnahme vorgezogener Teilprüfungen des Haupttermins 2021/22? eingefügt.

2. § 4 Abs. 4 lautet:

?(4) Abweichend von § 36 SchUG, § 40 SchUG und § 19a der Prüfungsordnung BMHS, BGBl. II Nr. 177/2012, ist die Wiederholung von mündlichen Prüfungen gemäß § 19a der Prüfungsordnung BMHS im Schuljahr 2020/21 zum Haupttermin abschließender Prüfungen 2021, zum Herbsttermin 2021 und zum Wintertermin 2022 zulässig.?

3. In § 6 Abs. 1 wird nach der Wendung ?für den Haupttermin des Schuljahres 2020/21? die Wendung ?, den Herbsttermin 2021 und den Wintertermin 2022? eingefügt.

4. § 6 Abs. 4 bis 7 lautet:

?(4) Kandidatinnen und Kandidaten können für den Herbsttermin 2021 bis 15. September 2021 und für den Wintertermin 2022 bis 12. Jänner 2022 einen Antrag auf eine oder mehrere mündliche Teilprüfungen in jenen Prüfungsgebieten, die sie für die mündlichen Prüfungen gewählt haben, stellen.

(5) An allgemeinbildenden höheren Schulen sind mindestens drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten Deutsch, Mathematik und entweder Minderheitensprache, lebende Fremdsprache oder klassische Sprache (Latein/Griechisch) zu schreiben. Die Auswahl der Prüfungsgebiete kann durch die Kandidatinnen und Kandidaten, die bisher keine getroffen haben, für den Herbsttermin 2021 bis zum 15. September 2021 und für den Wintertermin 2022 bis zum 1...

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