Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, mit der abweichend von § 280a Abs. 2 bis 5 BDG 1979 kürzere oder längere Fristen für Aufbewahrungspflichten vorgesehen werden (BMKÖS-Datenaufbewahrungsverordnung ? BMKÖS-DAV)
388. Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, mit der abweichend von § 280a Abs. 2 bis 5 BDG 1979 kürzere oder längere Fristen für Aufbewahrungspflichten vorgesehen werden (BMKÖS-Datenaufbewahrungsverordnung ? BMKÖS-DAV) Auf Grund des § 280a Abs. 7 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ? BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020, wird verordnet:
Gegenstand
§ 1.
Diese Verordnung regelt abweichend von § 280a Abs. 2 bis 5 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ? BDG 1979, BGBl Nr. 333/1979, kürzere oder längere Fristen für Aufbewahrungspflichten.
Aufbewahrungspflichten
§ 2.
Personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, die
1. | im Anmeldetool für Veranstaltungen verarbeitet werden, sind nach Abschluss der Veranstaltung mindestens zehn Arbeitstage, längstens jedoch ein Jahr, |
2. | im Zuge einer Initiativbewerbung, ohne Bezug zu einer konkret ausgeschriebenen Stelle, Bekanntmachung oder Einladung zur Abgabe einer Initiativbewerbung, verarbeitet werden, sind ab dem Einlangen der Bewerbung längstens ein Jahr, |
3. | auf der Plattform ?Cross Mentoring? verarbeitet werden, sind |
a) | in Bezug auf die als Mentee Teilnehmenden nach dem mit der Vergabe der Teilnahmebestätigung erfolgenden Abschluss des Programmes, längstens ein Jahr sowie |
b) | in Bezug auf die als Mentorin oder Mentor Teilnehmenden nach Ende ihrer Tätigkeit längstens drei Jahre, |
4. | außerhalb standardisierter IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes und außerhalb elektronischer Aktensysteme im Zuge des Anstrebens der Aufnahme in ein Rechtsverhältnis gemäß § 280 Abs. 1 BDG 1979 verarbeitet werden, sind, wenn keine Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis erfolgt ist, ab dem Zeitpunkt der Mitteilung darüber drei Jahre und drei Monate, |
5. | im Zusammenhang mit der Vergabe des Österreichischen Verwaltungspreises verarbeitet werden, sind ab Ende der jeweiligen Einreichfrist zehn Jahre, |
6. | außerhalb standardisierter IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes und außerhalb elektronischer Aktensysteme im Rahmen der Führungskräfte- und Management-Trainings-Programme sowie im Rahmen sonstiger Programme zur dienstlichen Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung der Verwaltungsakademie des Bundes |
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