Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die AEV Verbrennungsgas, die AEV Abluftreinigung, die Indirekteinleiterverordnung, die AEV Abfallbehandlung, die AEV Erdölverarbeitung, die AEV Industrieminerale, die AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger, die AEV medizinischer Bereich, die AEV Petrochemie, die AEV technische Gase, die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung und die Emissionsregisterverordnung 2017 geändert werden

389. Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die AEV Verbrennungsgas, die AEV Abluftreinigung, die Indirekteinleiterverordnung, die AEV Abfallbehandlung, die AEV Erdölverarbeitung, die AEV Industrieminerale, die AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger, die AEV medizinischer Bereich, die AEV Petrochemie, die AEV technische Gase, die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung und die Emissionsregisterverordnung 2017 geändert werden

Artikel 1Änderung der AEV Verbrennungsgas

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 ? WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas (AEV Verbrennungsgas), BGBl. II Nr. 271/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 2 erster Satz wird nach dem Wort ?Verbrennungswärme? die Wortfolge ?(insbesondere Abfallverbrennungsanlagen, Abfallmitverbrennungsanlagen sowie zur Erzeugung von Wärme und Energie bestimmte Feuerungsanlagen)? eingefügt.

2. § 1 Abs. 1 Z 5 bis 8 lautet:

?5. Brennstoffe: Alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe zur Beschickung von Verbrennungsanlagen.
6. Großfeuerungsanlage: Verbrennungsanlage, die in den Anwendungsbereich laut Anlage F fällt.
7. Wässriges Kondensat: Bei der Kondensation von Wasserdampf entstehendes Wasser ausgenommen Niederschlagswasser (§ 1 Abs. 3 Z 25 Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996).
8. Heizöl: Jedes flüssige Mineralölprodukt, das dazu dient, als Brennstoff verwendet zu werden.?

3. § 1 Abs. 1 Z 10 lautet:

?10. Siedlungsabfälle:
a) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten, einschließlich Papier und Karton, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel;
b) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, sofern diese Abfälle in ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung Abfällen aus Haushalten ähnlich sind;
Siedlungsabfall umfasst keine Abfälle aus Produktion, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Klärgruben, Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, Altfahrzeuge und aus Bau- und Abbruch.?

4. In § 1 Abs. 1 Z 11 wird das Wort ?Gaswäsche? durch die Wortfolge ?Wäsche von Verbrennungsgas? ersetzt.

5. § 1 Abs. 1 Z 13 lautet:

?13. Brennstoffwärmeleistung: Jene einer Anlage mit Brennstoffen stündlich zugeführte durchschnittliche, auf den unteren Heizwert bezogene Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Anlagenleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist. Bei unbefeuerten Abhitzekesseln ergibt sich die Brennstoffwärmeleistung analog aus der mit dem heißen Verbrennungsgas zugeführten durchschnittlichen Wärmemenge. Die Brennstoffwärmeleistung wird in der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, (IE-RL) mit dem gleichbedeutenden Begriff ?Feuerungswärmeleistung? bezeichnet und in Megawatt (MW) angegeben (§ 3 Z 10 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen ? EG-K, BGBl. I Nr. 127/2013).?

6. § 1 Abs. 2 bis 4 lautet:

?(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas von Großfeuerungsanlagen anfällt, sowie wässrigem Kondensat, das in der Verbrennungsgaslinie von Großfeuerungsanlagen anfällt, in ein Fließgewässer sind die in Anlage A Spalte I festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aller anderen Verbrennungsanlagen in ein Fließgewässer sind die in Anlage B Spalte I festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas nachstehend genannter Verbrennungsanlagen in ein Fließgewässer sind die in

1. Anlage C für Anlagen zur Verbrennung von gemischtem Siedlungsabfall bzw.
2. Anlage D für Anlagen zur Verbrennung von Abfall ausgenommen gemischtem Siedlungsabfall
festgelegten frachtbezogenen Emissionsbegrenzungen zusätzlich zu den Emissionsbegrenzungen der Anlage B Spalte I vorzuschreiben. Dabei darf Abwasser aus Anlagen gemäß Z 1 und 2 nur eingeleitet werden, wenn es für die im Abwasser enthaltenen Reststoffe keine sonstige ordnungsgemäße, schadlose und mit nicht unverhältnismäßig hohem Aufwand (§ 21a Abs. 3 lit. a des Wasserrechtsgesetzes ? WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959) verbundene Möglichkeit der Verwertung oder Beseitigung gibt.

(4) Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas einer Verbrennungsanlage gemäß Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3 darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Bei unvermeidbarer Einleitung sind die in den Anlagen A und B jeweils Spalte II sowie ? bei Anlagen gemäß Abs. 3 ? die in den Anlagen C und D festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer sonstigen Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas einer Verbrennungsanlage in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B Spalte II festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.?

7. Dem § 1 Abs. 5 Z 3 wird die Wortfolge ?sofern die wässrigen Kondensate nicht aus Großfeuerungsanlagen stammen,? angefügt.

8. In § 1 Abs. 5 Z 4 lit. b wird nach dem Wort ?sofern? die Wortfolge ?das Gemisch aus Verbrennungsgas und Abluft nicht aus einer Großfeuerungsanlage stammt oder? eingefügt.

9. In § 1 Abs. 6 Z 2 und 3 wird die Wortfolge ?Wäsche von Gas? jeweils durch die Wortfolge ?Wäsche von Verbrennungsgas? ersetzt.

10. In § 1 Abs. 6 Z 2 wird das Wort ?Chrom? durch den Ausdruck ?Chrom-Gesamt? ersetzt.

11. In § 1 Abs. 6 Z 4 wird die Bezeichnung ?Anhang A? durch die Bezeichung ?Anlage B? ersetzt.

12. In § 1 Abs. 6 Z 4 wird der Klammerausdruck ?(Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2000/76/EG)? durch den Klammerausdruck ?(Art. 46 Abs. 4 IE-RL)? ersetzt.

13. Im Einleitungsteil des § 1 Abs. 7 wird die Bezeichnung ?Anhänge A bis F? jeweils durch die Bezeichnung ?Anlagen A bis D? ersetzt.

14. In § 1 Abs. 7 entfällt die Wortfolge ?zur Gaswäsche?.

15. In § 1 Abs. 7 Z 2 bis 4 wird das Wort ?Gaswäsche? jeweils durch die Wortfolge ?Wäsche von Verbrennungsgas? ersetzt.

16. In § 1 Abs. 7 Z 4 wird nach dem Wort ?Prozessabwasser? die Wortfolge ?oder Oberflächenabflusswasser? eingefügt.

17. § 1 Abs. 7 Z 5 lautet:

?5. Verminderung der Emissionen von NOx und von organischen Verbindungen im Verbrennungsgas durch feuerungstechnische Maßnahmen; weitestgehende Verminderung der Belastung des Abwassers mit NOx und organischen Verbindungen durch der Wäsche von Verbrennungsgas vorgeschaltete Entstickungsanlagen; Verminderung der Belastung des Abwassers mit Ammoniak, Stickoxid und organischen Verbindungen infolge der Zugabe reduzierender Stickstoffverbindungen in den Verbrennungsgasstrom durch abgastechnische Maßnahmen;?

18. § 1 Abs. 7 Z 7 lautet:

?7. Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren wie Neutralisation, Strippung, Flockung, Fällung, Flotation, Sedimentation, Filtration, Adsorption, Ionentausch, chemische Oxidation, Kristallisation, im Einzelfall auch in Kombination mit biologischen Abwasserreinigungsverfahren;?

19. In § 1 Abs. 7 Z 8 wird die Wortfolge ?beim Gasreinigungsprozess? durch die Wortfolge ?bei der Behandlung von Verbrennungsgas? ersetzt.

20. § 2 lautet:

?§ 2.

Durch folgende Parameter der Anlagen A bis D werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Abfiltrierbare Stoffe bei Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfällen, Antimon, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom ? Gesamt, Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium, Vanadium, Zink, Zinn, Ammonium, Cyanid ? leicht freisetzbar, Sulfid, EOX, Phenolindex und Dioxine und Furane.?

21. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge ?des Anhangs A? durch die Wortfolge ?der Anlagen A oder B? ersetzt.

22. § 3 Abs. 2 lautet:

?(2) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes der Anlage C durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Verbrennungskapazität einer Verbrennungsanlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 (ausgedrückt in Tonnen Brennstoff pro Tag bei Volllast).?

23. In § 3 Abs. 3 wird das Zitat ?§ 1 Abs. 3 Z 5? jeweils durch das Zitat ?§ 1 Abs. 3 Z 2? ersetzt.

24. In § 3 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge ?des Anhangs F? durch die Wortfolge ?der Anlage D? ersetzt.

25. In § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 wird das Wort ?Anlage? jeweils durch das Wort ?Verbrennungsanlage? ersetzt.

26. In § 3 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge ?des Anhangs F? durch die Wortfolge ?der Anlage D? ersetzt.

27. In § 3 Abs. 4 wird das Zitat ?§ 1 Abs. 3 Z 1 bis 5? durch das Zitat ?§ 1 Abs. 3 Z 1 und 2? ersetzt.

28. In § 3 Abs. 4 wird die Wortfolge ?Anhänge B bis F? jeweils durch die Wortfolge ?Anlagen C und D? ersetzt.

29. In § 3 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge ?aus den Gaswäschern? durch die Wortfolge ?aus der Wäsche von Verbrennungsgas? ersetzt.

30. § 4 Abs. 1 lautet:

?(1) Die Einhaltung einer Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anlagen A bis D ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung nachzuweisen.?

31. In §...

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