Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung 2021 geändert wird (5. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021)
393. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung 2021 geändert wird (5. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021) Auf Grund des § 25 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. I Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2021, wird verordnet:
Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung 2021 ? COVID-19-EinreiseV 2021), BGBl. II Nr. 276/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 357/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a wird die Zahl ?270? durch die Zahl ?360? ersetzt und nach dem Wort ?darf? die Wort- und Zeichenfolge ?und zwischen dieser und der Erstimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen? eingefügt.
2. In § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b entfällt das Wort ?oder?.
3. In § 2 Abs. 1 Z 3 lit. c wird die Zahl ?270? durch die Zahl ?360? und der Punkt durch die Wort- und Zeichenfolge ?, oder? ersetzt.
4. Dem § 2 Abs. 1 Z 3 wird folgende lit. d angefügt:
?d) | weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a, b oder c mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen.? |
5. § 5a Abs. 1 lautet:
?(1) Personen, die auf dem Luftweg aus Zypern einreisen, haben ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests, einen Impfnachweis, einen Genesungsnachweis oder jeweils ein ärztliches Zeugnis darüber mitzuführen.?
6. § 7 Abs. 3 Z 2 lautet:
?2. | von Personen, die einen Impfnachweis, einen Genesungsnachweis oder jeweils ein ärztliches Zeugnis darüber mitführen,? |
7. Die Überschrift zu Anlage 1 lautet:
?Staaten und Gebiete mit geringem epidemiologischem Risiko?
8. In Anlage 1 entfallen die Wörter ?Albanien?, ?Armenien?, ?Aserbaidschan?, ?Brunei?, ?Israel?, ?Japan?, ?Kosovo...
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