Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Umsetzung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung (Universitätsfinanzierungsverordnung ? UniFinV) sowie die Verordnung über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten) geändert werden
397. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Umsetzung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung (Universitätsfinanzierungsverordnung ? UniFinV) sowie die Verordnung über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten) geändert werden
Auf Grund
1. | des § 12 Abs. 7 des Universitätsgesetzes 2002 ? UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2021, und |
2. | des § 16 Abs. 2a des Universitätsgesetzes 2002 ? UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2021, |
wird verordnet: |
Artikel 1Änderung der UniFinV
Die Universitätsfinanzierungsverordnung ? UniFinV, BGBl. II Nr. 202/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung das BGBl. II Nr. 216/2019, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a wird die Zahl ?96? durch die Zahl ?94? ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b und c wird jeweils die Zahl ?2? durch die Zahl ?3? ersetzt.
3. In § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a wird die Zahl ?90,895? durch die Zahl ?89? ersetzt.
4. In § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b wird die Zahl ?8? durch die Zahl ?9,85? ersetzt.
5. In § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c wird die Zahl ?1? durch die Zahl ?0,995? ersetzt.
6. In § 2 Abs. 1 Z 2 lit. d wird die Zahl ?0,1? durch die Zahl ?0,15? ersetzt.
7. § 5 Abs. 1 lautet:
?§ 5.
(1) Für die Berechnung des Wettbewerbsindikators 2a ?Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro pro Kalenderjahr? wird die Kennzahl 1.C.1 ?Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro? gemäß der WBV 2016 mit der Maßgabe herangezogen, dass ausschließlich Erlöse berücksichtigt werden, die von der EU, vom FWF, der FFG und vom Jubiläumsfonds der ÖNB lukriert werden, wobei Erlöse, die von der EU lukriert werden, mit dem Faktor 2 und Erlöse, die vom FWF lukriert werden, mit dem Faktor 3 gewichtet werden.?
8. Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:
?(4) § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a und b, Z 2 lit. a bis d, § 5 Abs. 1 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.?
9. In der Anlage wird in der die Universität Innsbruck betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0612 betreffenden Zeile folgender Zeile eingefügt:
?
0613 | Software- und Applikationsentwicklung und -analyse | 2 |
?
10. In der Anlage wird in der die Universität Innsbruck...
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