Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Nebenleistungsverordnung und die PD-Nebenleistungsverordnung geändert werden
399. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Nebenleistungsverordnung und die PD-Nebenleistungsverordnung geändert werden
Artikel 1Änderung der Nebenleistungsverordnung
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer ? BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport verordnet:
Die Nebenleistungsverordnung, BGBl. II Nr. 481/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 256/2019, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel wird die Wendung ?der Bundesministerin? durch die Wendung ?des Bundesministers? ersetzt.
2. In § 6 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
?(4a) Für das gemäß § 6 Z 1 des Bundesgesetzes zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts ? SchDigiG, BGBl. I Nr. 9/2021 eingerichtete Mobile Device Management (MDM) gebührt insbesondere für
1. | die pädagogisch-fachliche Unterstützung von Schülerinnen und Schülern in digitalen Klassen betreffend digitale Endgeräte sowie von Lehrpersonen, die in diesen Klassen unterrichten (im Rahmen aller Unterrichtsfächer ergänzend zur Verbindlichen Übung Digitale Grundbildung), |
2. | die laufende und wiederkehrende Abstimmung der pädagogischen Erfordernisse für das MDM-System mit der IT-Systembetreuung; insbesondere die am Schulstandort benötigte Softwarekonfiguration/App-Bereitstellung für digitale Schülerendgeräte aufgrund von Anforderungen seitens der Lehrpersonen sowie |
3. | die organisatorische Betreuung digitaler Klassen am Schulstandort |
für am informations- und kommunikationstechnologie-gestützten Unterricht gemäß § 1 SchDigiG teilnehmende Schülerinnen und Schüler eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung von | |
1. | 1,105 Werteinheiten bei bis zu 100 teilnehmenden Schülerinnen und Schülern sowie |
2. | 2,210 Werteinheiten bei mehr als 100 teilnehmenden Schülerinnen und Schülern. |
Abs. 2 vorletzter Satz ist anzuwenden.? |
3. In § 6 Abs. 6 wird das Zitat ?Abs. 3 und 4? durch das Zitat ?Abs. 3, 4 und 4a? ersetzt.
4. Dem § 11 wird folgender Abs. 10 angefügt:
?(10) Der Titel sowie § 6 Abs. 4a und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2021 treten mit 6. September 2021 in Kraft. § 6 Abs. 4a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2021 tritt mit Ablauf des 31. August 2023 außer Kraft.?
Artikel 2Änderung der PD-Nebenleistungsverordnung
Auf Grund des § 40a...
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