Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Bildungsdokumentationsverordnung 2021 geändert wird

401. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Bildungsdokumentationsverordnung 2021 geändert wird

Auf Grund

1. des § 6 Abs. 9, des § 7 Abs. 3, 4 und 5, des § 8 Abs. 6, des § 15 Abs. 5, des § 16 Abs. 4, des § 17 Abs. 3 sowie des § 18 Abs. 2 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 ? BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021,
2. des § 16 Abs. 8 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021, sowie
3. des § 4 Abs. 4 und des § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018,
wird hinsichtlich der in § 2 Z 1 lit. a, c und e BilDokG 2020 genannten Bildungseinrichtungen, der Bildungsdirektionen sowie des IQS vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich der in § 2 Z 1 lit. b, d und f BilDokG 2020 genannten Bildungseinrichtungen von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie hinsichtlich des § 14, der Unterabschnitte 2 und 3 des 4. Abschnittes sowie des 5. Abschnittes dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (Bildungsdokumentationsverordnung 2021 ? BilDokV 2021), BGBl. II Nr. 268/2021, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

?Inhaltsverzeichnis

Paragraf Gegenstand
1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Personenbezogene Bezeichnungen
§ 3. Begriffsbestimmungen
2. AbschnittDatenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler
1. UnterabschnittGesamtevidenz
§ 4. Erhebungsstichtage der Schulleiterin oder des Schulleiters
§ 5. Datenübermittlung und Berichtstermine der Schulleiterin oder des Schulleiters
§ 6. Erhebungsstichtage der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors
§ 7. Datenübermittlung und Berichtstermine der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors
2. UnterabschnittFeststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht
§ 8. Erhebungsstichtag
§ 9. Datenübermittlung und Berichtstermine
3. UnterabschnittDatenverbund der Schulen
§ 10. Datenübermittlung und Berichtstermine
§ 11. Umfang der Abfrageberechtigung
4. UnterabschnittAbschließende Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie Berufsreifeprüfungen
§ 12. Datenübermittlung und Berichtstermine bei standardisierten Prüfungsgebieten
§ 13. Datenübermittlung und Berichtstermine der Ergebnisse aller Prüfungsgebiete
§ 14. Daten- und Berichtsübermittlung sowie Berichtstermine der Bundesanstalt ?Statistik Österreich?
3. AbschnittDatenverarbeitungen hinsichtlich des Aufwands der Bildungseinrichtungen
§ 15. Erhebungsstichtage und Berichtstermine
§ 16. Datenübermittlung
4. AbschnittDatenverarbeitungen hinsichtlich des Bildungscontrollings
1. UnterabschnittKompetenzerhebungen
§ 17. Datenübermittlungen durch die Schulleiterinnen und Schulleiter
§ 18. Verfahrensabläufe
§ 19. Abfrageberechtigungen
§ 20. Datenübermittlungen durch die Leiterin oder den Leiter des IQS
2. UnterabschnittSozioökonomische Faktoren
§ 21. Erhebungsstichtage
§ 22. Datenübermittlung und Berichtstermine
3. UnterabschnittBildungs- und Erwerbskarrieren von Schülerinnen und Schülern
§ 23. Erhebungsstichtage
§ 24. Datenübermittlung und Berichtstermine
5. AbschnittBundesstatistik zum Bildungswesen
1. UnterabschnittDaten der Schülerinnen und Schüler für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen
§ 25. Erhebungsstichtage, Datenübermittlung und Berichtstermine
2. UnterabschnittPersonal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand für Zwecke der Bundesstatistik
§ 26. Erhebungsstichtage, Datenübermittlung und Berichtstermine
6. AbschnittSchlussbestimmungen
§ 27. Verweisungen
§ 28. Übergangsbestimmung
§ 29. Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 25)
Anlage 2 (zu § 8 und § 9)
Anlage 3 (zu § 10 und § 11)
Anlage 4 (zu § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1)
Anlage 5 (zu § 26 Abs. 3)
Anlage 6 (zu § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1)
Anlage 7 (zu § 22)
Anlage 8 (zu § 24)?

2. § 1 lautet:

?§ 1.

Diese Verordnung gilt für

1. Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 ? BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021,
2. Erwachsenenbildungsinstitute gemäß § 2 Z 5 BilDokG 2020,
3. Bildungsdirektionen gemäß dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz ? BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, und
4. das Institut für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen gemäß dem IQS-Gesetz ? IQS-G, BGBl. I Nr. 50/2019.?

3. In § 3 Z 3 wird die Wendung ?des IQS-Gesetzes ? IQS-G, BGBl. I Nr. 50/2019? durch die Wendung ?IQS-G? ersetzt.

4. In § 3 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Z 5 angefügt:

?5. unter dem Begriff ?Datenverbund?: der Datenverbund der Schulen gemäß § 6 BilDokG 2020.?

5. Die Überschrift des 2. Abschnittes lautet:

?Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler?

6. Nach der Überschrift des 2. Abschnittes wird folgende Unterabschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:

?1. UnterabschnittGesamtevidenz?

7. Den Überschriften der §§ 4 und 5 wird jeweils die Wortfolge ?der Schulleiterin oder des Schulleiters? angefügt.

8. In § 4 Abs. 2 sowie in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b, Z 3 lit. b und Z 4 lit. b wird die Wendung ?Anlage 1? jeweils durch die Wendung ?Anlage 1 Teil I? ersetzt.

9. In der Überschrift des § 5 wird das Wort ?Dateneinbringung? durch das Wort ?Datenübermittlung? ersetzt.

10. § 5 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

11. Nach § 5 werden folgende §§ 6 und 7 samt Überschriften eingefügt:

?Erhebungsstichtage der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors

§ 6.

(1) Für die Datenübermittlung der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors gemäß § 5 Abs. 3 und 4 BilDokG 2020 ist der 1. Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Abs. 2 und 3 nicht etwas Anderes bestimmen. Hinsichtlich der Information über den zureichenden Erfolg des Unterrichts ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.

(2) Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung bzw. der Beendigung der Erfüllung der Schulpflicht ohne Besuch einer öffentlichen Schule oder einer zur Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht ist der Tag deren Beendigung zusätzlicher Erhebungsstichtag.

(3) Bei einer Befreiung vom Besuch lehrgangs- bzw. saisonmäßiger Berufsschulen ist abweichend von Abs. 1 erster Satz in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des betreffenden Lehrganges Erhebungsstichtag.

Datenübermittlung und Berichtstermine der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors

§ 7.

(1) Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zum Zweck der Gesamtevidenz im Wege der Bundesanstalt ?Statistik Österreich? als Auftragsverarbeiterin die in § 5 Abs. 3 und 4 BilDokG 2020 genannten Daten der Schulpflichtigen in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 Teil II zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres vorzunehmen. Davon abweichend ist bei einer Befreiung vom Besuch lehrgangs- bzw. saisonmäßiger Berufsschulen die Datenübermittlung in jedem Kalenderjahr spätestens am Ende des Unterrichtsjahres vorzunehmen.

(3) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 sind von der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der betroffenen Schulpflichtigen erst nach den gemäß § 6 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.

(4) Die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß §§ 5, 6 und 9 bis 11 der IKT-Schulverordnung, BGBl. II Nr. 382/2021, sind anzuwenden.?

12. Nach dem 1. Unterabschnitt des 2. Abschnittes werden folgender 2. bis 4. Unterabschnitt und folgender 3. Abschnitt eingefügt:

?2. UnterabschnittFeststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

Erhebungsstichtag

§ 8.

Für die Datenübermittlungen zur Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 16 Abs. 1 bis 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, ist der 1. Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungsstichtag.

Datenübermittlung und Berichtstermine

§ 9.

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat gemäß § 16 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 bzw. die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat gemäß § 16 Abs. 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als Auftragsverarbeiterin der Bildungsdirektionen spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres die in § 16 Abs. 1 bzw. § 16 Abs. 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 2 zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 2 erfolgen kann, sind für die Datenübermittlung die von der BRZ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.

(2) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schülerinnen und Schüler erst nach dem gemäß Abs. 1 festgelegten Stichtag anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.

(3) Die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß §§ 5, 6 und 9 bis 11 der IKT-Schulverordnung, BGBl. II Nr. 382/2021, sind...

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