Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Schweinegesundheitsverordnung geändert wird (1. Novelle der Schweinegesundheitsverordnung)

405. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Schweinegesundheitsverordnung geändert wird (1. Novelle der Schweinegesundheitsverordnung) Auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 37/2018, sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 30/2021, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verordnet:

Die Schweinegesundheitsverordnung ? SchwG-VO, BGBl. II Nr. 406/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 13 Abs. 1 sowie § 15 Abs. 1, 2, 4 und 7 wird die Wortfolge ?Gesundheit und Frauen? jeweils durch die Wortfolge ?Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz? ersetzt.

2. In § 15 Abs. 2 Z 2 und Abs. 7 wird die Wortfolge ?Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft? jeweils durch die Wortfolge ?Landwirtschaft, Regionen und Tourismus? ersetzt.

3. In § 2 Z 12, § 10 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 13 Abs. 2 wird das Wort ?Landeshauptmann? jeweils durch die Wortfolge ?Landeshauptmann/Landeshauptfrau? in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

4. In § 1 entfällt die Wortfolge ?zur Zucht oder Mast?.

5. § 2 Z 2 lautet:

?2. Stall: ein räumlich und funktionell abgegrenzter Bereich zur Haltung von Schweinen in einem festen, geschlossenen Gebäude innerhalb eines Betriebes;?

6. § 2 Z 3 lautet:

?3. Isolierstall: ein leicht zu reinigender und zu desinfizierender, gesondert zugänglicher Stall oder ein sonstiger zur Aufstallung entsprechend geeigneter Bereich, der innerhalb des Betriebes lüftungstechnisch und epidemiologisch getrennt ver- und entsorgt wird;?

7. Nach § 2 Z 7 wird folgende Z 7a eingefügt:

?7a. Stallhaltung: Haltung von Schweinen im Stall, ohne Möglichkeit, sich im Freien aufzuhalten;?

8. In § 2 Z 8 wird die Wortfolge ?feste Stallgebäude? durch das Wort ?Stall,? ersetzt.

9. § 2 Z 9 lautet:

?9. Auslaufhaltung: Haltung von Schweinen im Stall, wobei für die Tiere die Möglichkeit besteht, sich im Freien aufzuhalten. Die technischen Voraussetzungen für eine ausschließliche Stallhaltung sind gegeben;?

10. Nach § 2 Z 9 wird folgende Z 9a eingefügt:

?9a. Offenstallhaltung: ein räumlich und funktionell abgegrenzter Bereich zur Haltung von Schweinen auf befestigten, flüssigkeitsdichten und zumindest teilweise
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