Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Prüfungsordnung AHS und die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

411. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Prüfungsordnung AHS und die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1Änderung der Prüfungsordnung AHS

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS), BGBl. II Nr. 174/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 33 betreffende Zeile:

?§ 33. Sonderbestimmungen für das Gymnasium mit Dritter lebender Fremdsprache und mit digitalen, naturwissenschaftlichen und technologischen Kompetenzen am Öffentlichen Gymnasium der Stiftung ?Theresianische Akademie? in Wien?

2. Die Überschrift des § 33 lautet:

?Sonderbestimmungen für das Gymnasium mit Dritter lebender Fremdsprache und mit digitalen, naturwissenschaftlichen und technologischen Kompetenzen am Öffentlichen Gymnasium der Stiftung ?Theresianische Akademie? in Wien?

3. In § 33 Z 2 entfallen lit. b und e.

4. Der Schlussteil des § 33 lautet:

?Bei vier Klausurarbeiten hat die Klausurprüfung im Gymnasium mit Dritter lebender Fremdsprache eine weitere schriftliche Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus einem noch nicht gewählten Prüfungsgebiet gemäß Z 2 oder aus dem Prüfungsgebiet ?Darstellende Geometrie? zu umfassen.?

5. Dem § 35 wird folgender Abs. 9 angefügt:

?(9) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 411/2021 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

1. Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des § 33 sowie der Schlussteil des § 33 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung;
2. § 33 Z 2 lit. b und e tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.?

Artikel 2Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen

Auf Grund der §§ 6 und 39 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 250/2021, wird wie folgt geändert:

1. In Artikel I § 1 wird nach Z 9 folgende Z 10 eingefügt:

?10. Lehrplan des Gymnasiums mit digitalen, naturwissenschaftlichen und technologischen Kompetenzen am öffentlichen Gymnasium der Stiftung ?Theresianische Akademie? in Wien (Anlage A/ThNa)?

2. Dem Artikel III § 2 wird folgender Abs. 28 angefügt:

?(28) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 411/2021 treten wie folgt in Kraft:

1. Artikel I § 1 Z 10 und Anlage A/ThNa treten mit 1. September 2022 in Kraft;
2. Anlage A/lF Vierter Teil Z 1 tritt hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2022 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft;
3. Anlage A/lF Vierter Teil Z 2 lit. a tritt hinsichtlich der 5. Klassen mit 1. September 2022 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.?

3. In Anlage A/lF (Lehrplan des Gymnasiums mit Dritter lebender Fremdsprache am öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie in Wien) Vierter Teil (Stundentafeln) lautet Z 1 (Unterstufe):

?1. UNTERSTUFE

1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:

Pflichtgegenstände Klassen und Wochenstunden 1) Summe Unterstufe 2) Lehrverpflich-tungsgruppe 3)
1. Kl. 2. Kl. 3. Kl. 4. Kl.
Religion 2 2 2 2 8 (III)
Deutsch mindestens 15 (I)
Erste lebende Fremdsprache mindestens 12 (I)
Zweite lebende Fremdsprache mindestens 6 (I)
Latein mindestens 3 (I)
Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung mindestens 5 III
Geographie und Wirtschaftskunde mindestens 7 (III)
Mathematik mindestens 13 (II)
Biologie und Umweltkunde mindestens 7 III
Chemie mindestens 2 (III)
Physik mindestens 5 (III)
Musikerziehung mindestens 6 (IVa)
Bildnerische Erziehung mindestens 7 (IVa)
Technisches und textiles Werken - - mindestens 3 (IV)
Bewegung und Sport mindestens 13 (IVa)
Verbindliche Übungen Berufsorientierung - 0-1 0-1 1-2 1-4 4) III 5)
Digitale
...

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