Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten 2016 und die Schulzeitverordnung geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

415. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten 2016 und die Schulzeitverordnung geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1Änderung der Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten 2016

Aufgrund des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021, insbesondere dessen §§ 5, 17 und 18, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten 2016, BGBl. II Nr. 201/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 250/2021, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 § 1 Abs. 1 erhalten die bisherigen die Z 10, Z 11 und Z 12 betreffenden Zeilen jeweils die Bezeichnung Z 11, Z 12 und Z 13 und wird nach der die Z 9 betreffenden Zeile (Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement) folgende Zeile eingefügt:

?10. Höhere Lehranstalt für Informationstechnologie in der Landwirtschaft Anlagen 1 und 1.10?

2. In Art. 1 § 2 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 415/2021 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:

1. Art. I § 1, Anlage 1, Anlage 1.3 und Anlage 2 treten jeweils mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, und
2. Anlage 1.10 tritt hinsichtlich des I., II. und III. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des IV. Jahrganges mit 1. September 2022, hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September 2023 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.?

3. Anlage 1, Anlage 1.3 und Anlage 2 werden jeweils durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen Anlage 1, Anlage 1.3 und Anlage 2 ersetzt und wird die einen Bestandteil dieser Verordnung bildendende Anlage 1.10 (Höhere Lehranstalt für Informationstechnologie in der Landwirtschaft) nach der Anlage 1.9 (Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement) eingefügt.

Artikel 2Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr....

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