Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Gebarungsrichtlinienverordnung geändert wird

430. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Gebarungsrichtlinienverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 23 Abs. 3 und 24 Abs. 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes ? WGG, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird verordnet:

Die Gebarungsrichtlinienverordnung, BGBl. Nr. 523/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 306/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:

?Geschäftsführung und Bezüge-Obergrenze?

2. Nach § 1 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

?(3) Der absolute Höchstbetrag für Bezüge gemäß § 26 WGG bestimmt sich unter Anwendung der rechnerischen Regeln und Beträge aufgrund des § 26 Abs. 2 und 4 WGG in der mit 1. Jänner 2019 geltenden Fassung BGBl. Nr. 800/1993 iVm § 2a. Dieser Betrag ist entsprechend der jeweiligen durchschnittlichen Erhöhung der Gehälter nach dem Kollektivvertrag für Angestellte der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft zu valorisieren. Die Erhöhung gilt ab dem Kollektivvertragsabschluss nächstfolgenden Monatsersten.?

3. § 1a wird folgende Überschrift vorangestellt:

?Beteiligungen?

4. In § 1a Abs. 1 wird die Wortfolge ?§ 7 Abs. 4 Z 3 und Abs. 4b Z 4 WGG? durch die Wortfolge ?§ 7 Abs. 3 Z 10, Abs. 4 Z 3 und Abs. 4b Z 4 WGG? ersetzt.

5. In § 1a Abs. 3 wird vor dem Wort ?Enkelgesellschaften? die Wortfolge ?jedenfalls genehmigungspflichtigen? eingefügt.

6. § 1b wird folgende Überschrift vorangestellt:

?Reconstructing?

7. Nach § 1b wird folgender § 1c samt vorangestellter Überschrift eingefügt:

?Finanzgebarung

§ 1c.

Wie aufgrund des § 23 Abs. 1 WGG im Allgemeinen ableitbar, ist bei der Finanzgebarung im Besonderen die Vermeidung von Risken stärker zu gewichten als eine Optimierung der Erträge. Im Rahmen der notwendigen Eigenkapitalvorhaltung zur Sicherung des laufenden Geschäftsbetriebs und sich daraus ergebender Finanzierungserfordernisse auf Bankguthaben und in Wertpapieren ist auf eine angemessene Risikostreuung zu achten.?

8. § 2 wird folgende Überschrift vorangestellt:

?Angemessenheit?

9. In § 2 Abs. 2 lautet der erste Satz:

?Die Kosten für die Tätigkeit des Aufsichtsrates dürfen jährlich 2 vH der in der Gewinn- und Verlustrechnung jeweils ausgewiesenen Personal- und sonstigen Verwaltungsaufwendungen nicht überschreiten.?

10. § 2a wird folgende Überschrift vorangestellt:

?Altverträge und Wiederbestellungen?

11. In § 2a Abs...

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