Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Stammdatenmeldungsverordnung 2016 geändert wird
433. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Stammdatenmeldungsverordnung 2016 geändert wird
Auf Grund des § 74 Abs. 2 in Verbindung mit § 74 Abs. 6 des Bankwesengesetzes ? BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2021, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
Die Stammdatenmeldungsverordnung 2016 ? StDMV 2016, BGBl. II Nr. 371/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 39/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Z 2 wird die Wortfolge ?der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/876, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 1,? durch die Abkürzung ?CRR? ersetzt.
2. In § 3 Z 3, 4 und 5 sowie in § 9 Abs. 3 wird die Wortfolge ?der Verordnung (EU) Nr. 575/2013? jeweils durch die Abkürzung ?CRR? ersetzt.
3. § 9 Abs. 1 samt Überschrift lautet:
?Risikoansätze
§ 9.
(1) Kreditinstitute haben die Meldungen betreffend die zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 CRR verwendeten Risikoansätze gemäß der Anlage 2 zu übermitteln. Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 5 BWG haben dabei die auf konsolidierter Ebene verwendeten Risikoansätze anzugeben, sofern diese von jenen abweichen, welche auf der Einzelinstitutsebene verwendet werden.?
4. Vor § 11 samt Überschrift wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:
?Verweise
§ 10a.
Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung sowie in den Anlagen dazu gilt Folgendes:
1. | Soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes ? BWG, BGBl. Nr. 532/1993, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 anzuwenden; |
2. | soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in dieser Verordnung CRR genannt, verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/558, ABl. Nr. L 116 vom 06.04.2021 S. 25; |
3. |
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