Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung geändert wird

432. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 6 des Bankwesengesetzes ? BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2021, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung ? VERA-V, BGBl. II Nr. 471/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 102/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 Z 2 entfällt.

2. In § 5 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge ?übergeordnete Institut? durch die Wortfolge ?verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG? ersetzt.

3. § 6 lautet:

?§ 6.

(1) Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zu den in Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen für vierteljährliche Meldungen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.

(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3e und A3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.

(3) Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3g ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.?

4. In § 6a Abs. 2 Z 1 lit. a entfällt die Wortfolge ?über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/873, ABl. Nr. L 204 vom 26.06.2020 S. 4,?.

5. In § 6b Abs. 1 entfällt die Wortfolge ?zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2015 S. 82,?.

6. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge ?Übergeordnete Kreditinstitute? durch die Wortfolge ?Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG? ersetzt.

7. § 9 Abs. 1 und 2 lautet:

?(1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage B3b zu gliedern, sofern ein Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellt wird. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.

(2) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage C3b zu gliedern, sofern ein Konzernabschluss gemäß § 59a BWG erstellt wird. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.?

8. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge...

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