Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Kreditinstitute-Risikomanagementverordnung geändert wird

431. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Kreditinstitute-Risikomanagementverordnung geändert wird

Auf Grund des § 39 Abs. 4 des Bankwesengesetzes ? BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2021, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Die Kreditinstitute-Risikomanagementverordnung ? KI-RMV, BGBl. II Nr. 487/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 entfällt die Wortfolge ?über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338,?.

2. § 2 Abs. 1 lautet:

?(1) Diese Verordnung ist insoweit auf Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG anzuwenden, als diese nicht gemäß § 3 BWG oder § 30a Abs. 6 BWG in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gemäß § 10 Abs. 6 InvFG 2011 von der Einhaltung des § 39 Abs. 4 BWG auf Einzelbasis befreit wurden.?

3. § 2 Abs. 4 entfällt.

4. In § 4 Z 2 wird die Wortfolge ?Abs. 1? durch die Wortfolge ?Nr. 1? ersetzt.

5. § 4 Z 9 entfällt.

6. § 10 samt Überschrift entfällt.

7. § 11 Abs. 1 erster Satz lautet:

?Kreditinstitute haben zur Beurteilung und Steuerung ihrer operationellen Risiken, einschließlich des Modellrisikos und des mit einer Auslagerung verbundenen Risikos, und zur Absicherung gegen selten eintretende Ereignisse mit gravierenden Folgen auf geeignete Grundsätze und Verfahren zurückzugreifen.?

8. § 14 samt Überschrift lautet:

?Verweise

§ 14.

Verweise in dieser Verordnung auf folgende Bundesgesetze oder Rechtsakte der Europäischen Union beziehen sich, sofern nichts anderes angeordnet ist, jeweils auf die folgenden Fassungen:

1. Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S. 14;
2. Bankwesengesetz ? BWG, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung
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