Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung (3. COVID-19-MV) geändert wird (1. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung)
456. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung (3. COVID-19-MV) geändert wird (1. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung) Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2021, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (3. COVID-19-Maßnahmenverordnung ? 3. COVID-19-MV), BGBl. II Nr. 441/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Z 4 wird der lit. a das Wort ?oder? angefügt; die lit. b und c entfallen und lit. d erhält die Literabezeichnung ?b)?.
2. § 1 Abs. 2 Schlussteil entfällt.
3. In § 5 Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge ?2,5G-Nachweis? durch die Wort- und Zeichenfolge ?2G-Nachweis? ersetzt.
4. Nach § 9 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:
?(1a) Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber von Betriebsstätten gemäß § 5 Abs. 2 dürfen diese nur betreten, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen. Kann ein solcher nicht vorgewiesen werden, ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen und bei unmittelbarem Kundenkontakt eine Maske zu tragen.
(1b) Abs. 1a gilt sinngemäß auch für Zusammenkünfte gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 lit. b.?
5. § 12 Abs. 3 Z 2 lautet:
?2. | Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie |
a) | bei Zusammenkünften mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen einen 3G-Nachweis und |
b) | bei Zusammenkünften mit nicht ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen, wie beispielsweise Hochzeits-, Geburtstags- oder Weihnachtsfeiern, einen 2G-Nachweis |
vorweisen.? |
6. § 12 Abs. 8 zweiter Satz lautet:
?Sofern auch die Voraussetzungen der §§ 4 bis 8 erfüllt sind, gilt hinsichtlich des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr die jeweils strengere Regel.?
7. In § 13 wird nach dem Wort...
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