Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Online-Identifikationsverordnung geändert wird

455. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Online-Identifikationsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 6 Abs. 4 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes ? FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2021, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Die Online-Identifikationsverordnung ? Online-IDV, BGBl. II Nr. 5/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 265/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 3 wird der Verweis ?in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2? durch den Verweis ?in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35? ersetzt.

2. Am Ende des § 2 Z 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

?4. Biometrische Identifikationsverfahren: Verfahren zur Online-Identifikation, bei denen die gesamte Online-Identifikation oder einzelne Schritte davon ohne Beteiligung eines Mitarbeiters im Rahmen eines automatisierten elektronischen Verfahrens durchgeführt werden.?

3. § 4 Abs. 3 Z 2 lautet:

?2. die Seriennummer seines amtlichen Lichtbildausweises oder eine vom Verpflichteten zufällig generierte, mindestens vier Zeichen umfassende Zeichen- oder Wortfolge mitzuteilen.?

4. Dem § 4 wird folgender Abs. 6 angefügt:

?(6) Die Online-Identifikation kann auch durch geeignete Biometrische Identifikationsverfahren erfolgen, soweit dies gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig ist und der Verpflichtete geeignete technische und organisatorische Maßnahmen trifft, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau im Sinne des Art. 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu erreichen. Dabei sind die Anforderungen dieser Verordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einzuhalten:

1. Das Biometrische Identifikationsverfahren muss jedenfalls dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, anlassbezogen aktualisiert werden und ein Sicherheitsniveau erreichen, mit dem zumindest eine der Online-Identifikation durch Mitarbeiter gleichwertige Erfüllung sichergestellt werden kann. Der Verpflichtete muss geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Integrität und Sicherheit der verwendeten Verfahren treffen, einschließlich laufender aktiver Überwachungsmaßnahmen, um etwaige Probleme unmittelbar zu erkennen und zu beseitigen.
2. Das Biometrische Identifikationsverfahren ist vom Verpflichteten nachvollziehbar zu dokumentieren. Abs. 2 erster Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
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