Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

161. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) haben die Vereinigten Arabischen Emirate am 28. September 2021 ihre Beitrittsurkunde zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. III Nr. 32/1999, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 88/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 52/2021) hinterlegt und dabei Erklärungen gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b und c sowie gemäß Art. 8 Abs. 7 lit. a des Protokolls abgegeben.1

Ferner hat das Vereinigte Königreich am 1. Juni 2021 gegenüber dem Generaldirektor der WIPO eine Erklärung gemäß Art. 8 Abs. 7 lit. a des Protokolls in Bezug auf Guernsey abgegeben, welche mit 1. September 2021 wirksam wurde.1

Edtstadler

1 Vorbehalte und...

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