Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Umsetzung des Elektrizitätsabgabegesetzes im Bereich Bahnstrom (Elektrizitätsabgabe-Bahnstromverordnung - ElAbg-BSV)

464. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Umsetzung des Elektrizitätsabgabegesetzes im Bereich Bahnstrom (Elektrizitätsabgabe-Bahnstromverordnung ? ElAbg-BSV) Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Elektrizitätsabgabegesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2021, wird verordnet:

Allgemeines§ 1.

(1) Gegenstand dieser Verordnung ist die nähere Regelung der Inanspruchnahme der Befreiung von der Elektrizitätsabgabe nach § 2 Z 5 sowie des ermäßigten Steuersatzes und der Vergütung nach § 4 Abs. 3 des Elektrizitätsabgabegesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, für Bahnstrom.

(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

Begriffsbestimmungen§ 2.

(1) Bahnstrom ist elektrische Energie mit einer Nennfrequenz von 16,7 Hertz oder mit leicht abweichender Nennfrequenz (insbesondere 16 2/3 anstelle von 16,7 Hertz).

(2) Bahnstrom wird insbesondere dann zum Betrieb von Schienenfahrzeugen verwendet, wenn er zur Erhaltung der Betriebsfähigkeit von Fahrzeugen einschließlich der Eisenbahninfrastruktur nach § 10a des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, wie beispielsweise zum Heizen und Klimatisieren von Zügen, für ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen oder Weichenheizungen, eingesetzt wird.

(3) Eisenbahnunternehmen sind Betreiber von Haupt- und Nebenbahnen nach § 4 des Eisenbahngesetzes 1957 einschließlich Eisenbahnunternehmen, die öffentliche Verkehrsdienstleistungen auf solchen Bahnen erbringen. Dies ist anhand ihrer Konzession, Verkehrsgenehmigung oder Verkehrskonzession nach dem Eisenbahngesetz 1957 oder durch entsprechende ausländische Bewilligungen (§ 41 des Eisenbahngesetzes 1957) nachzuweisen. Dieser Nachweis entfällt für sondergesetzlich Eisenbahnunternehmen gleichgestellte Unternehmen.

Steuerbefreiung für Bahnstrom§ 3.

(1) Die Befreiung nach § 2 Z 5 des Elektrizitätsabgabegesetzes können Eisenbahnunternehmen für Bahnstrom in Anspruch nehmen,

1. den sie aus erneuerbaren Primärenergieträgern selbst erzeugt haben und
2. soweit dieser Bahnstrom nachweislich zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen von ihnen selbst oder von anderen Eisenbahnunternehmen verwendet wird.

(2) Eisenbahnunternehmen, die die Befreiung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben dies dem Finanzamt (§ 5 Abs. 5 des Elektrizitätsabgabegesetzes) binnen vier Wochen schriftlich oder auf elektronischem Weg anzuzeigen. Dabei beginnt die Anzeigefrist zu dem Zeitpunkt, ab dem die Steuerbefreiung gelten soll. In der Anzeige ist jedenfalls Folgendes bekanntzugeben:

1. Name und Anschrift des Eisenbahnunternehmens;
2. Angaben und Nachweise zur Eigenschaft als Eisenbahnunternehmen;
3. Angaben zur Bahnstromerzeugung, insbesondere zur Primärenergiequelle;
4. Angaben zur Verwendung des Bahnstroms, insbesondere auch zur Verwendung von Bahnstrom zu nicht nach Abs. 1
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