Verordnung des Bundesministers für Finanzen, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Verfahren zur Erlangung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und Zurverfügungstellung einer kostenlosen digitalen Vignette für Menschen mit Behinderung sowie den automationsunterstützen Nachweis der Behinderung (ANB-V) geändert wird

463. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Verfahren zur Erlangung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und Zurverfügungstellung einer kostenlosen digitalen Vignette für Menschen mit Behinderung sowie den automationsunterstützen Nachweis der Behinderung (ANB-V) geändert wird

Auf Grund von § 4 Abs. 3 Z 9 lit. a und lit. h sowie § 12 Abs. 3 Z 27 des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über das Verfahren zur Erlangung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und Zurverfügungstellung einer kostenlosen digitalen Vignette für Menschen mit Behinderung sowie den automationsunterstützen Nachweis der Behinderung (ANB-V), BGBl. II Nr. 270/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 298/2019, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

?Verordnung des Bundesministers für Finanzen, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über das Verfahren zur Erlangung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und Zurverfügungstellung einer kostenlosen digitalen Vignette für Menschen mit Behinderung sowie den automationsunterstützten Nachweis der Behinderung (ANB-V)?

2. § 4 Abs. 2 und 3 lauten wie folgt:

?(2) Wird das Ansuchen in den Antrag auf Zulassung integriert und gehen die Daten gemäß Abs. 1 Z 2 aus dem Antrag auf Zulassung hervor, kann die zusätzliche Anführung der Daten gemäß Abs. 1 Z 2 beim Ansuchen unterbleiben. Für dieses Ansuchen und für sämtliche anderen Ansuchen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Begünstigung, die in der Zulassungsevidenz erfasst werden, gilt die Aufbewahrungsfrist des § 8 Abs. 4 der Zulassungsstellenverordnung, BGBl. II Nr. 464/1998, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Wird das Ansuchen für mehrere Kraftfahrzeuge gestellt, die unter einem Wechselkennzeichen zugelassen sind, sind die kraftfahrzeugbezogenen Daten gemäß Abs. 1...

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