Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung 2021 geändert wird (7. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021)

470. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung 2021 geändert wird (7. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021) Auf Grund des § 25 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. I Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2021, wird verordnet:

Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung 2021 ? COVID-19-EinreiseV 2021), BGBl. II Nr. 276/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 442/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a, c und d wird die Zahl ?360? jeweils durch die Zahl ?270? ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d wird die Wort- und Zeichenfolge ?im Sinne der lit. a, b oder c mindestens 120 Tage? durch die Wort- und Zeichenfolge ?gemäß lit. a oder c mindestens 120 Tage oder einer Impfung gemäß lit. b mindestens 14 Tage? ersetzt.

3. In § 2 Abs. 1 Z 4 entfällt die Wort- und Zeichenfolge ?oder Nachweise über neutralisierende Antikörper, die nicht älter als 90 Tage sind?.

4. § 2 Abs. 2 bis 4 lautet:

?(2) Als Test im Sinne dieser Verordnung gilt ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2. Testergebnisse und ärztliche Zeugnisse über solche verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 72 Stunden zurückliegt. Die Kosten für einen nach dieser Verordnung erforderlichen Test sind selbst zu tragen.

(3) Bei Einreisen im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb, zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners gilt auch ein Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, ausgenommen eines solchen zur Eigenanwendung, oder ein ärztliches Zeugnis über ein solches als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr. Ergebnisse eines Antigentests auf SARS-CoV-2 und ärztliche Zeugnisse über solche verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 24 Stunden zurückliegt.

(4) Ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), BGBl. II Nr. 374/2021, (Corona-Testpass) gilt im Hinblick auf Personen, die der allgemeinen...

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