Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22 (COVID-19-Schulverordnung 2021/22 ? C-SchVO 2021/22) geändert wird

469. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22 (COVID-19-Schulverordnung 2021/22 ? C-SchVO 2021/22) geändert wird

Aufgrund der §§ 6, 10, 21b, 23, 29, 39, 47, 58 bis 63c, 68a bis 81 und 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, §§ 18 bis 21, 22, 22a, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, §§ 5 Abs. 3, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, des § 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, des § 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021, sowie des § 119 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22, BGBl. II Nr. 434/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 392/2021 wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird nach Z 6 folgende Z 6a eingefügt:

?6a. unter Maske eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard;?

2. In § 4 Z 1 lit. a und b wird jeweils nach der Wendung ?dessen Abnahme nicht mehr als? die Wendung ?24 Stunden, bei Schülerinnen und Schülern nicht mehr als? eingefügt.

3. In § 4 Z 2 wird in lit. a und c jeweils die Wendung ?360 Tage? durch die Wendung ?270 Tage? ersetzt.

4. In § 4 Z 2 entfällt lit. b.

5. In § 4 letzter Satz entfällt die Wendung ?, Z 4?.

6. In § 5 Abs. 3, § 19 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 wird jeweils das Wort ?einmal? durch das Wort ?zweimal? ersetzt.

7. In § 5 Abs. 3 entfällt die Wendung ?,Z 4?.

8. In § 5 Abs. 3 wird die Wendung ?lit. d? durch die Wendung ?lit. c oder d? ersetzt.

9. Dem § 5 wird in Abs. 6 nach der Wendung ?aus gesundheitlichen Gründen? die Wendung ?eine FFP2-Maske oder? eingefügt und nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:

?(7) Beim Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer äquivalenten oder einem höheren Standard entsprechenden Maske ist mindestens einmal stündlich während des Durchlüftens eine Tragpause einzuhalten. Die Pflicht zum Tragen einer...

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