Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) geändert wird

478. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) geändert wird

Aufgrund des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das COVID-19-Transparenzgesetz, BGBl. I Nr. 4/2021, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000), BGBl. II Nr. 497/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 253/2021, wird wie folgt geändert:

1. In Punkt 5.3.1, erster Satz, sowie in Punkt 5.3.1 lit. b wird das Datum ?31. Dezember 2021? ersetzt durch ?31. März 2022?.

2. Punkt 5.3.2 lautet:

?Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines FKZ 800.000 können bis zur erstmaligen Beantragung eines FKZ 800.000 Vorschüsse auf den FKZ 800.000 nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus) beantragt werden (Vorschuss FKZ 800.000).

Ein Vorschuss FKZ 800.000 kann für den Umsatzausfall im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 pro Kalendermonat in Höhe von jeweils 15% des gemäß Punkt 3.1.3 der VO Ausfallsbonus zu ermittelnden Umsatzausfalls beantragt werden. Die Antragstellung für einen Vorschuss FKZ 800.000 für November 2020 und Dezember 2020 hat im Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis zum 15. April 2021 zu erfolgen. Die Antragstellung für einen Vorschuss FKZ 800.000 für einen anderen Kalendermonat hat jeweils vom 16. Tag des auf den...

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