Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der begleitende Maßnahmen zur Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinsichtlich der Ausübung von Behördenwahlrechten getroffen werden (CRR-Begleitverordnung 2021 ? CRR-BV 2021)

542. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der begleitende Maßnahmen zur Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinsichtlich der Ausübung von Behördenwahlrechten getroffen werden (CRR-Begleitverordnung 2021 ? CRR-BV 2021) Auf Grund des § 21b Abs. 1 und 2 des Bankwesengesetzes ? BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2021, wird ? betreffend die §§ 12 und 13 Abs. 2 dieser Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen ? verordnet:

1. AbschnittBestimmungen zu EigenmittelnAnrechnung von Zwischengewinnen und Gewinnen zum Jahresende§ 1.

Zwischengewinne oder vor der endgültigen Beschlussfassung ermittelte Jahresgewinne können unter den in Art. 26 Abs. 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen zum harten Kernkapital gerechnet werden.

Vorabgenehmigung für die Rückzahlung von Geschäftsguthaben im Kalenderjahr 2022 aufgrund von gekündigten Genossenschaftsanteilen§ 2.

(1) Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 BWG in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, die gemäß Art. 6 Abs. 4 Unterabsatz 1 und Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nicht der direkten Aufsicht durch die Europäische Zentralbank unterliegen, wird für das Kalenderjahr 2022 aufgrund der Art. 77 und 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Art. 32 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 vorab die Genehmigung der Rückzahlung von Geschäftsguthaben aufgrund von ab dem 1. Jänner 2020 erfolgten Kündigungen von Geschäftsanteilen, die als Posten des harten Kernkapitals im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Buchstabe a oder Art. 484 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, bis zu 1 vH des vor der Rückzahlung anrechenbaren harten Kernkapitals erteilt, sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Die harte Kernkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beträgt nach der Rückzahlung mindestens 7 vH;
2. das Kreditinstitut hält nach Durchführung einer der in Art. 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen jederzeit ausreichend Eigenmittel, um folgende Anforderungen zu erfüllen:
a) die Eigenmittelanforderungen des Art. 92 Abs. 1 Buchstabe c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie
b) ein etwaiges über lit. a hinausgehendes zusätzliches Eigenmittelerfordernis, das als Ergebnis des aufsichtlichen Überprüfungsprozesses gemäß § 69 BWG und auf der Grundlage von Art. 104a der Richtlinie 2013/36/EU von der zuständigen Behörde im Einzelfall als erforderlich mitgeteilt wird, sowie
c) die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gemäß § 22a Abs. 1 BWG, sowie
d) eine etwaige über lit. a bis c hinausgehende Empfehlung für zusätzliche Eigenmittel, die als Ergebnis des aufsichtlichen Überprüfungsprozesses gemäß § 69 BWG, einschließlich der Ergebnisse der durchgeführten Stresstests gemäß Art. 100 der Richtlinie 2013/36/EU, von der zuständigen Behörde gemäß Art. 104b der Richtlinie 2013/36/EU im Einzelfall mitgeteilt wird sowie
e) die gemäß § 100 Abs. 1 BaSAG einzuhaltenden Anforderungen an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;
3. der geprüfte Jahresabschluss 2020 mit Bericht über den Stand der Geschäftsanteile gemäß § 22 GenG wurde der FMA innerhalb der Frist des § 44 Abs. 1 BWG rechtzeitig und vollständig übermittelt;
4. die Meldung gemäß Art. 430 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zum 30. September wurde gemäß Art. 5 in Verbindung mit Art. 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/451 rechtzeitig und korrekt zum 11. November 2021 erstattet;
5. die Rückzahlung erfüllt bei Vorliegen der Bedingungen gemäß Z 1 und 2 sowie Abs. 2 und 3 im konkreten Einzelfall zugleich die Voraussetzungen gemäß Art. 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Art. 32 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014; anderenfalls stellt die FMA das Nichtvorliegen der im ersten Halbsatz genannten Voraussetzungen gegenüber dem betroffenen Kreditinstitut bis zum 31. Dezember 2021 fest.
Einer Kündigung von Geschäftsanteilen sind für die Zwecke der Vorabgenehmigung gemäß dieser Bestimmung sonstige gesetzliche Beendigungsgründe, welche die Rückzahlung des Geschäftsguthabens zur Folge haben, gleichzuhalten.

(2) Der unter Abs. 1 für die Vorabgenehmigung festgelegte...

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