Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV) geändert wird (2. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung)

568. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV) geändert wird (2. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung) Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 204/2021, sowie des § 5c des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2021, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ? 6. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 537/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 556/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 4 entfällt die Wort- und Zeichenfolge ?gemäß Abs. 2 erster Satz? und der letzte Satz lautet:

?Satz 1 und 2 gelten nicht für Personen gemäß Abs. 2 Z 2 und für Besuche gemäß Abs. 3.?

2. In § 12 Abs. 6 letzter Satz wird nach dem Wort ?Betreiber? die Wort- und Zeichenfolge ?und für Personen, die gemäß Abs. 2 Z 1 regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten? eingefügt.

3. In § 13 Abs. 4 entfällt die Wort- und Zeichenfolge ?gemäß Abs. 2 erster Satz? und im letzten Satz wird nach dem Wort ?sowie? die Wort- und Zeichenfolge ?für Personen gemäß Abs. 2 Z 2 und? eingefügt.

4. In § 18 Abs. 1 wird nach dem Wort ?Gelegenheitsmärkte? die Wortfolge ?oder abgetrennte Areale von Gelegenheitsmärkten, an denen nicht lediglich Waren, Speisen oder Getränke zum Verkauf angeboten werden,? eingefügt.

5. In § 25 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge ?21. Dezember? durch die Wort- und Zeichenfolge...

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