Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) geändert wird

583. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) geändert wird

Aufgrund des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014 idgF, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 342/2021, wird wie folgt geändert:

1. Die Verordnung erhält einen neuen Kurztitel, dieser lautet ?Verlustersatz II?.

2. In Punkt 1.1 wird die Wortfolge ?, zuletzt geändert durch das COVID-19-Transparenzgesetz, BGBl. II Nr. 4/2021? durch ?idgF? ersetzt.

3. Punkt 1.2 des Anhangs der Verordnung wird wie folgt geändert:

  1. Im ersten Satz wird die Zahl ?10? durch die Zahl ?12? ersetzt;

  2. Der letzten Satz lautet:

    ?Die Europäische Kommission hat der Gewährung eines Verlustersatzes mit der Entscheidung SA.58661 (2020/N) vom 20. November 2020, ergänzt durch die Änderungsentscheidungen SA.61614 (2020/N) vom 9. Februar 2021 sowie SA.100831 (2021/N), die Zustimmung erteilt.?

    4. In Punkt 1.3 (iii) wird die die Angabe der Nummer des BGBl. II ?252/2021? durch die Nummer ?568/2020? ersetzt und die Abkürzung ?Mrd? durch das Wort ?Milliarden? ersetzt.

    5. In Punkt 4.1 wird die Wortfolge ?ab einem Umsatzausfall von mindestens 50% und? gestrichen.

    6. Punkt 4.3 lautet:

    ?Die Höhe des Verlustersatzes entspricht 70% der gemäß Punkt 4.2 ermittelten Bemessungsgrundlage. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO erhöht sich die Ersatzrate auf 90% der Bemessungsgrundlage. In beiden Fällen ist der Verlustersatz pro Unternehmen betragsmäßig mit höchstens EUR 12 Millionen begrenzt. Zuschüsse, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) für Betrachtungszeiträume vom 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 gewährt wurden, sind bei der Ermittlung der betraglichen Höchstgrenze zu berücksichtigen. Soweit der Verlustersatz Betriebsausgaben beziehungsweise einen Betriebsausgabenüberhang abdeckt, gilt dieser für steuerliche Zwecke als...

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