Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Festlegung des Parameters für den variablen Bereich der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (Parameterverordnung ? Arbeitslosenversicherung) geändert wird

577. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Festlegung des Parameters für den variablen Bereich der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (Parameterverordnung ? Arbeitslosenversicherung) geändert wird

Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit verordnet:

Die Verordnung über die Festlegung des Parameters für den variablen Bereich der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (Parameterverordnung ? Arbeitslosenversicherung), BGBl. II Nr. 327/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 361/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird die einleitende Wortfolge ?In den Finanzjahren 2011 bis 2019? durch die Wortfolge ?Ab dem Finanzjahr 2011? ersetzt und am Ende des Absatzes folgender Satz angefügt:

?Im Jahr 2020 dürfen die Auszahlungen den Betrag von 12 Mrd. ?, in den Jahren 2021 und 2022 den Betrag von je 7 Mrd. ? und ab dem Finanzjahr 2023 den Betrag von jährlich 20 Mio. ? nicht übersteigen.?

2. In § 1 Abs. 5 wird die einleitende Wortfolge ?In den Jahren 2014 bis 2017? durch ?Ab dem Finanzjahr 2014? ersetzt. Darüber hinaus wird am Ende des Absatzes folgender Satz angehängt:

?Ab dem Finanzjahr 2018 dürfen die Auszahlungen daraus einen Betrag von jeweils 165 Mio. ? nicht übersteigen.?

3. Dem § 1 werden folgende neue Abs. 6 und 7 angefügt:

?(6) Ab dem Finanzjahr 2021 zählen Auszahlungen für Personen, die beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind und deren Arbeitslosigkeit im Geschäftsfall 365 Tage überschreitet, bis zu einem Betrag von jeweils 105 Mio. ? zu den Auszahlungen gemäß Abs. 1.

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