Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV) geändert wird (4. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung)
601. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV) geändert wird (4. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung) Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 204/2021, sowie des § 5c des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2021, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:
Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ? 6. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 537/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 588/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Z 1 entfällt die lit. b und erhalten die lit. c und d die Literabezeichnungen ?b)? und ?c)?.
2. § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c lautet:
?c) | weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a und b mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen.? |
3. In § 2 entfallen die Abs. 3 und 3a und erhält Abs. 3b die Absatzbezeichnung ?(3)?.
4. In § 2 Abs. 3 entfällt die Zeichenfolge ?oder b? und wird die Zeichenfolge ?Abs. 2 Z 1 lit. d? durch die Zeichenfolge ?Abs. 2 Z 1 lit. c? ersetzt.
5. In § 3 Abs. 4 entfällt die Wortfolge ?und für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr?.
6. In § 14 Abs. 2 Z 1a lit. c wird die Zeichenfolge ?§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. d? durch die Zeichenfolge ?§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. c? ersetzt.
7. § 21 Abs. 7 lautet:
?(7) Die Beschränkungen für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, und die Verpflichtung zur Vorlage
1. | eines Nachweises gemäß § 2 Abs. 2, |
2. | eines 2G-Nachweises und zusätzlich eines Nachweises über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, und |
3. | eines Nachweises gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c und zusätzlich eines Nachweises über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, |
gelten nicht für Kinder bis zum |
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